Bundesrat Stenographisches Protokoll 622. Sitzung / Seite 112

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auch im Prinzip richtig ist – ich trete nicht etwa für einheitliche Abschläge ein –, so sehr befürchte ich, daß letztlich der bloß 10prozentige Mietzinsabstrich bei Mietverträgen von zehnjähriger Dauer ins Leere gehen wird.

Da sehe ich die Gefahr, daß es für den Vermieter attraktiver sein kann, solche mit zehn Jahren begrenzte Mietverhältnisse einem Mietvertrag auf unbestimmte Dauer vorzuziehen, dies ungeachtet dessen, daß wir doch gewiß weithin darin übereinstimmen, daß der Mietvertrag auf unbestimmte Dauer den Regelfall bilden sollte. Das ist ja auch die Meinung des Bundesministers.

Aber selbst die von uns an sich begrüßte Abhilfe für die von der dreijährigen Befristung betroffenen Mieter kommt eigentlich zeitlich so spät, daß diese, falls ihnen keine einvernehmliche Verlängerung des Mietverhältnisses zugute kommt, vielfach nicht mehr rechtzeitig Ersatzwohnungen finden werden – dies trotz der vorgesehenen einseitigen Option, die ihnen allenfalls noch ein weiteres Jahr ermöglicht.

Was die für Investitionen völlig kontraproduktive Besteuerung der Mietzinsrücklagen anlangt, ist jetzt wenigstens eine technisch korrekte Lösung getroffen worden, wenn auch immer noch keine substantielle Bereinigung erzielt worden ist; auch darauf hat Kollegin Mühlwerth bereits hingewiesen.

Was gerade die Hausabrechnung nach den Regeln der ÖNORMEN anlangt, ist diese mit den Erfordernissen des Mietrechtsgesetzes nicht abgestimmt. Zudem sind die Mehrkosten durch Änderungen von Formularen und EDV-Programmen durch das Verwaltungskostenpauschale nicht gedeckt. Dessen Erhöhung ist aber wohl nicht vertretbar, wenn für die Mieter mit der neuen Abrechnungsmodalität keine bessere Information verbunden ist. Die vorgesehene Verordnung, mit der die ÖNORMEN aber nicht einmal für verbindlich erklärt werden, läuft überdies allen Bemühungen um Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung klar zuwider.

Die Regelung des Verfahrens zur Überprüfung der Betriebskosten nach § 37 erscheint mir in mehrfacher Hinsicht verfehlt. Die Einbeziehung sowohl von Wohnungseigentümern als auch von Mietern verkennt zum einen die nicht vergleichbare Interessenlage und zum anderen die ganz unterschiedliche Antragslegitimation. Antragsgegner für den Mieter ist der Hauseigentümer, für den Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, was sich nun bei Häusern mit gemischter Nutzung in einem einheitlichen Verfahren nachteilig und verwirrend auswirkt.

Die vorgesehene Rechtskrafterstreckung ist zwar gut gemeint, denn die Klarstellung der Höhe der geschuldeten Zahlungen, die der antragstellende Mieter erreicht, soll unter den gleichen Voraussetzungen auch den anderen Mietern materiell zugute kommen. Das ist in Ordnung. Dennoch wirft diese prozessuale Neuregelung eine Reihe von Folgeproblemen auf, wie zum Beispiel die Frage: Sollen zum Beispiel die Verfahrenskosten auf alle Betroffenen verteilt werden, die von der Entscheidung begünstigt werden, auch wenn sie sich am Verfahren nicht beteiligt haben? Oder die Frage: Wie sieht es mit der Verständigung und mit der Beteiligungsmöglichkeit aller Betroffenen am Überprüfungsverfahren aus? und ähnliches mehr.

In bezug auf Artikel 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz ist anzumerken, daß in manchen Bundesländern, etwa in Vorarlberg, die Übung besteht, Kaufanwartschaftsverträge zu schließen, wobei zum Buchwert übernommen wird. Die neue Rechtslage, die ausschließlich und unabdingbar auf den Einheitswert abstellt, macht das aber unmöglich und verteuert die Übernahme in unangemessener Weise.

Unverständlich erscheint mir, daß eine Bauvereinigung, der der Charakter der Gemeinnützigkeit entzogen wird, nicht schlechter gestellt ist als im Falle einer gesetzeskonformen Auflösung. Das hat auch der Rechnungshof zu Recht kritisiert. Leider hat auch dieses Mal der politische Wille gefehlt, das derzeitige Unrecht an den Genossenschaftsmietern zu beseitigen. Es besteht darin, daß diese Mieter nicht nur für alle Kosten aufkommen müssen, als wären sie Wohnungseigentümer, sondern oft auch noch nach voller Bezahlung der Grund- und Baukosten sowie nach Tilgung aller Kredite und nach Rückzahlung der vom Bauträger eingesetzten Eigenmittel


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