Bundesrat Stenographisches Protokoll 626. Sitzung / Seite 56

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Im Suchtmittelgesetz ist vorgesehen, daß verdächtige Drogenkranke die Zeit zwischen Anzeige und Prozeß nicht in Untersuchungshaft verbringen müssen, wenn sie sich statt dessen gesundheitsbezogenen Maßnahmen unterwerfen.

Zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Maßnahmen für Menschen mit Suchtgiftproblemen ist festzustellen, daß erstmals die gesundheitsbezogenen Maßnahmen gesetzlich genau festgelegt werden. Dabei wird auch die klinische Psychologie und die Psychotherapie einbezogen.

Alle Einrichtungen, in denen gesundheitsbezogene Maßnahmen durchgeführt werden dürfen, müssen vom Gesundheitsressort bewilligt werden, ihr Betreuungsangebot genau definieren und darlegen, ihre Tätigkeit laufend dokumentieren und jährlich einen schriftlichen Bericht legen sowie über einen mit Fragen des Suchtgiftmißbrauches vertrauten Arzt verfügen. Begutachtende Ärzte müssen – ungeachtet dessen, ob sie Amtsärzte sind oder nicht – mit Fragen des Suchtgiftmißbrauches vertraut sein.

Zum verbesserten Jugendschutz durch Maßnahmen gegen Mode- und Designerdrogen: Durch die Einbeziehung von psychotropen Stoffen und Vorläuferstoffen in Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes kann in Zukunft auch der Kampf gegen sogenannte Mode- und Designerdrogen – Stichwort Ecstasy –, die gerade unter sehr jungen Menschen verbreitet sind, effizient geführt werden.

Auch eine bessere rechtliche Verankerung der Schmerztherapie wird vorgesehen. Hiezu ist festzuhalten, daß das neue Suchtmittelgesetz die Voraussetzungen für die Verschreibung von und die Behandlung mit suchtgifthaltigen Arzneimitteln neu regelt.

Während derzeit nach dem Suchtgiftgesetz Suchtgifte als Ultima ratio nur dann verschrieben werden dürfen, wenn die Behandlung mit anderen, nicht suchtgifthaltigen Arzneimitteln keinen Erfolg verspricht – weshalb auch heute noch die Schmerztherapie häufig verzögert beziehungsweise nicht dem individuellen Bedarf der betroffenen Patienten entsprechend verabreicht wird –, soll die Neuregelung auf eine dem jeweiligen Schmerzniveau angepaßte ärztliche Behandlung auch mit Opiaten hinwirken und ungenügende Verschreibungspraxis verhindern helfen.

Damit soll einem effektiven Schmerzbehandlungsmanagement – etwa bei Patienten mit fortgeschrittenem Krebsleiden – als wichtigem Bestandteil der Krebsbehandlung der Weg gewiesen werden. Die Verschreibung suchtgifthaltiger Schmerzmittel soll künftig dann, wenn sie mit den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung im Einklang steht, zulässig sein.

Zur besseren rechtlichen Verankerung der Substitutionstherapie ist festzustellen: Ist eine Abstinenzbehandlung Suchtkranker temporär aussichtslos, soll der behandelnde Arzt künftig ein suchtgifthaltiges Arzneimittel verschreiben dürfen, wenn nur dadurch eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes erreicht werden kann.

Der Entwurf trägt der Tatsache Rechnung, daß eine Abstinenz von Opiaten nicht in jedem Fall erreicht werden kann und in diesen Fällen die Behandlung mit suchtgifthaltigen Arzneimitteln einer weiteren illegalen Opiatabhängigkeit vorzuziehen ist.

Heroin kann gemäß dem neuen Gesetz nicht als Substitutionsmittel verordnet werden, da Heroinpräparate in Österreich als Arzneimittel nicht zugelassen und daher nicht auf dem Markt sind.

Durch die Einbeziehung der sogenannten psychotropen Stoffe und Vorläufersubstanzen in das neue Suchtmittelgesetz wird die Voraussetzung geschaffen, daß Österreich als letztes EU-Land der UN-Psychotropenkonvention 1971 sowie dem UN-Übereinkommen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen beitreten kann. Der Beitritt zu diesen internationalen Übereinkommen stellt auch die Umsetzung zwingender EU-Vorgaben dar.


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