Bundesrat Stenographisches Protokoll 626. Sitzung / Seite 69

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Erfaßt werden alle Kriminalitätsformen, insbesondere aber Delikte, die wie der illegale Drogen- und Waffenhandel, der Handel mit nuklearen Substanzen, der Terrorismus und der Kinder- und Frauenhandel bedeutende illegale Gewinne abwerfen.

Das Übereinkommen sieht ein vollständiges Regelungswerk vor, das alle Stadien des Verfahrens – beginnend bei der ersten Ermittlung bis zur Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen – abdeckt und ein flexibles System der internationalen Zusammenarbeit bei all diesen Verfahrensstadien vorsieht.

Eine wesentliche Voraussetzung zur Erreichung dieses Zieles bildet die Verpflichtung zur Schaffung eines nationalen Mindeststandards von Maßnahmen, welche es den Mitgliedstaaten ermöglichen, den Tätern die Früchte ihrer deliktischen Aktivitäten zu entziehen. Das Übereinkommen strebt hiebei ein Verringerung der Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsordnungen an. Eine Gleichschaltung der nationalen Gesetzgebungen ist jedoch nicht Ziel des Übereinkommens.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG beschlossen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Weiters hat der Nationalrat gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG beschlossen, daß die chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht wird.

Der Gesundheitsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 5. Mai 1997 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, 1. gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben und 2. gegen den Beschluß des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Jürgen Weiss: Ich danke für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Dr. Milan Linzer. Ich erteile es ihm.

13.27

Bundesrat Dr. Milan Linzer (ÖVP, Burgenland): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Hoher Bundesrat! Es ist eine nicht zu leugnende Tatsache, daß unsere Gesellschaft durch die organisierte Kriminalität mit ihren vielen Erscheinungsformen österreichweit, ja europaweit und sogar weltweit sehr gefährdet ist. Ob es, wie wir heute gehört haben, die Drogen sind, der Drogenhandel, der illegale Handel mit Waffen, Autoschieber, vieles andere mehr – es bedeutet, wie gesagt, eine eminente Gefahr. Es sind Syndikate, es sind zig Gruppierungen, die europaweit mitunter auch leider Gottes eine negative Begleiterscheinung der Ostöffnung, die die Vorrednerin auch angedeutet hat, sind, tätig, die versuchen, ihre finanziellen Lukrierungen aus den diversen Taten weißzuwaschen durch Investitionen in durchaus legale Unternehmungen, in Immobilien, in bewegliche Gegenstände, in Devisengeschäften und einiges andere mehr. Weltweit ist der Kampf gegen diesen Teufelskreis der organisierten Kriminalität aus mit der Geldwäsche zusammenhängenden Mitteln angesagt.


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