Bundesrat Stenographisches Protokoll 628. Sitzung / Seite 81

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erspare ich es mir, ins Detail zu gehen. Gestatten Sie mir aber trotzdem, Ihnen einige der wesentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes näherzubringen – einiges davon hat schon mein Vorredner, Kollege Weilharter, angeschnitten.

Dieses Bundesgesetz gilt, wie gesagt, für die Österreichischen Bundesbahnen sowie für die von diesen betriebenen Verkehrszweigen in allen Bereichen. In der Beilage zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates wird beginnend mit dem Betriebs- und Unternehmensbegriff – ich glaube, da sollten wir beginnen – über den Arbeitnehmerbegriff und die Interessenvertretung, die Festlegung von Betriebsversammlungen bis zur Wahl der Vertrauensleute alles sehr genau beschrieben. Es kommt in diesem Gesetz aber auch die Jugend nicht zu kurz, da eigene Jugendvertreter vorgesehen sind.

Im wesentlichen – damit komme ich jetzt wieder auf den Anfang zurück, auf den Betriebs- und Unternehmensbegriff – orientiert sich das Betriebsverfassungsgesetz am allgemeinen Arbeitsverfassungsgesetz und sieht eigentlich nur dort Ausnahmen vor, wo die spezifische Unternehmensstruktur der ÖBB diese für gerecht erscheinen läßt; über den Gerechtigkeitssinn könnten wir sicher stundenlang diskutieren.

Von einer Minderheitenfeindlichkeit, wie sie Kollege Weilharter angesprochen hat, kann meiner Meinung nach bei diesem Gesetz nicht gesprochen werden, denn gerade durch die hohe Zahl der Vertrauenspersonen besteht auch für kleinere Fraktionen die Möglichkeit, in den verschiedenen Gremien anwesend zu sein und dort ihre Meinung zu vertreten.

Die ÖVP-Fraktion wird diesem Gesetz gerne die Zustimmung geben. – Ich danke Ihnen. (Beifall bei der ÖVP und des Bundesrates Farthofer. )

14.43

Vizepräsident Jürgen Weiss: Als nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Karl Drochter. Ich erteile es ihm.

14.43

Bundesrat Karl Drochter (SPÖ, Wien): Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren des Bundesrates! Wir haben uns heute mit der Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes auseinanderzusetzen, aber auch über das vorliegende Bahn-Betriebsverfassungsgesetz zu befinden. Das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz ist notwendig, weil zum ersten Mal eine gesetzliche Regelung für die Betriebsverfassung der Bahnen getroffen wird, denn das bestehende und heute schon erwähnte Arbeitsverfassungsgesetz nimmt die Österreichischen Bundesbahnen und andere Eisenbahnen vom betriebsverfassungsrechtlichen Teil aus.

So lange die ÖBB Wirtschaftskörper des Bundes waren, so lange waren sie auch vom Bundespersonalvertretungsgesetz ausgenommen. Es gab bisher immer innerbetriebliche Regelungen, und diese schon in der Ersten Republik; sie wurden im Jahre 1946, Kollege Weilharter, wiederverlautbart und haben sich in den vergangenen 50 Jahren bestens bewährt, sie haben dazu geführt, daß sich funktionsfähige betriebliche Arbeitnehmervertretungsstrukturen entwickelt haben. (Bundesrat Weilharter: Kollege, warum haben Sie dann ausgegliedert?)

Die grundsätzliche Abweichung vom Arbeitsverfassungsgesetz besteht in der zweistufigen Interessenvertretung, die es bei den Bahnen gibt, und diese ist erforderlich, um den öffentlichen Versorgungsauftrag der ÖBB, der Bahnen zu gewährleisten und den flexiblen Einsatz der Mitarbeiter, wie zum Beispiel beim Turnusdienst, zu sichern.

Kollege Weilharter! Die hohe Zahl von sehr unterschiedlich strukturierten Arbeitsstätten, die es bei der Bundesbahn gibt, mit den unterschiedlichsten Beschäftigtenzahlen sind ein weiterer Grund dafür, daß dieses neue Gesetz geschaffen wurde. Es muß vor allem die Vertretung der Arbeitnehmer vor Ort und darüber hinaus bei einem so großen Betrieb wie der Bahn für das ganze Bundesgebiet sichergestellt sein.

Positiv möchte ich festhalten, daß mit diesem Bahn-Betriebsverfassungsgesetz – das ist Ihnen sicher entgangen, Kollege Weilharter – die Aktion "Fairneß" umgesetzt wurde. Es gibt dadurch


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