Bundesrat Stenographisches Protokoll 628. Sitzung / Seite 88

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fähigkeit der gewerblichen Klein- und Mittelbetriebe fördert und die Mobilität der Arbeitnehmer mit beruflicher Qualifikation vergrößert.

Nun liegt uns also innerhalb der in Aussicht genommenen zeitlichen Abfolge die Gewerberechtsnovelle 1997 vor, und es obliegt uns, dazu die Erfüllung der an sie gestellten Erwartungen festzustellen oder diese neuerlich einzufordern. Es wird niemanden der hier Anwesenden überraschen, wenn ich feststelle, daß diese Vorlage von meinen Idealvorstellungen doch etwas entfernt ist und echte Liberalität – diesbezüglich muß ich Kollegen Dr. Harring recht geben – wohl in der 1859 geschaffenen Gewerbeordnung vorhanden war, seither aber ständig zurückgenommen wurde.

Die Gewerbeordnung von 1859 war vom Gedanken der Gewerbefreiheit getragen. Grundgedanke war, die gewerbliche Tätigkeit nur insoweit zu beschränken, als es aus Rücksicht auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit notwendig erschien. Nur 14 Gewerbe waren konzessioniert, weil – ich zitiere – "öffentliche Rücksichten die Notwendigkeit begründen, die Ausübung derselben von einer besonderen Bewilligung abhängig zu machen". Für den Antritt eines Gewerbes genügte die bloße Anzeige bei der Behörde.

1883 wurden die handwerksmäßigen Gewerbe und damit der Befähigungsnachweis eingeführt. Damit wurde die Ausbildung im Gewerbe und die längere Verwendung in demselben gefordert, um bei entsprechendem Nachweis durch Anmeldung bei der Behörde ein freies Gewerbe ausüben zu dürfen.

1907 wurde der Befähigungsnachweis für das Handelsgewerbe eingeführt.

Die gebundenen Gewerbe wurden 1934 geschaffen, um in bestimmten Gewerbezweigen durch einen Verwendungsnachweis eine gewisse Erschwerung des Antritts zu erreichen.

Bereits 1957 wurde der Nationalrat mit Entschließung aufgefordert, im Wege einer Kommission Grundlagen für eine neue Gewerbeordnung zu schaffen.

Das Ergebnis jahrelanger Verhandlungen war die 1973 beschlossene Gewerbeordnung, die wieder mehr Gewerbefreiheit bringen sollte.

Tatsächlich wurden aber die vier nach 1859 historisch gewachsenen Gewerbekategorien beibehalten. Die Unterscheidung zwischen Anmeldungsgewerben, also freie und gebundene Gewerbe und Handwerke, das heißt Gewerbe, die aufgrund der Anmeldung bei der Behörde – als rechtskräftiger Akt – ausgeübt werden dürfen, und konzessionierten Gewerben, welche erst aufgrund rechtskräftiger behördlicher Bewilligung ausgeübt werden dürfen, wurde schärfer.

Auch durch die Gewerberechtsnovelle 1992 wurde an den vier Gewerbekategorien nichts geändert, wiewohl der Typus konzessionierter Gewerbe in "bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe" umbenannt wurde. Auch die dabei festgelegte Reduktion der gesetzlich geregelten Gewerbe durch Verminderung der Anzahl von 210 auf zirka 150 hatte in der Praxis keine Bedeutung, da der Großteil dieser Gewerbe ökonomisch weitgehend nicht ins Gewicht fiel. Sie erinnern sich, es wurden die Notenstecher, die Bürsten- und Pinselmacher und die Schirmmacher in diese Bezeichnung einbezogen.

Mit der vorliegenden Novelle sollen die Erleichterung von Betriebsgründungen, eine Verfahrensbeschleunigung und Verwaltungsvereinfachung sowie Kompetenzentflechtungen und die Beseitigung von Vollziehungsschwierigkeiten erreicht werden. Darüber hinaus wird auch die Zielsetzung verfolgt, die Verbesserung des Wirtschaftsstandortes Österreich, die Verbesserung des Angebots, die Stärkung der Anpassungsfähigkeit der Unternehmer an die Bedürfnisse des Marktes, die Vereinfachung des Zugangs zum Gewerbe, die Ausweitung der Beschäftigungsmöglichkeiten, die Erhöhung der Flexibilität der Arbeitnehmer sowie die Erhaltung des Qualitätsstandards des österreichischen Gewerbes zu erreichen.


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