Bundesrat Stenographisches Protokoll 628. Sitzung / Seite 175

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tionsunternehmens – bei uns ist das meistens das Kanalbauamt –, das nach wie vor voll verantwortlich ist. Es kommt dadurch zu keiner Verfahrensvereinfachung, sondern es ergibt sich für diesen Bereich ein Mehraufwand. Unser Änderungsvorschlag, Herr Minister, lautet, daß man in dieser Hinsicht zumindest ein Anzeigeverfahren nach § 114 vorsieht. Ich nenne dafür ein praktisches Beispiel: Die Stadt Graz führt derzeit ein Kanalisierungsprogramm durch, und wenn diese Möglichkeit nicht im Gesetz vorgesehen wird, dann wird es sehr schwierig werden, eine Vollkanalisierung durchzuführen.

Ein anderer Punkt ist § 99. Damit ergibt es sich in den Statutarstädten auf einmal, daß das Kanalbauamt gleichzeitig auch Wasserrechtsbehörde ist. Dadurch entsteht eine Exekutivlastigkeit. Es muß jeder Bereich kontrolliert werden. Das halte ich für gut.

Auf diese Bestimmungen wollte ich hinweisen, weil sie für uns so schwere Mängel aufweisen, daß wir leider in diesem Fall dem Gesetz nicht die Zustimmung geben können. Hingegen hat sich der Vorläufer dieses Gesetzes durch eine besondere juridische Feinheit ausgezeichnet, nämlich dahin gehend, daß man dieses Gesetz vorher den Verwaltungsbereichen zu einer Erprobung zukommen ließ. Bei der vorliegenden Novellierung ist das offensichtlich nicht in ausreichendem Maß geschehen. Sonst hätte ja der Städtebund nicht eine entsprechende Remonstration eingebracht.

Aus diesen und aus den Gründen, die mein Vorredner genannt hat, können wir dieser Materie die Zustimmung leider nicht geben. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

22.06

Vizepräsident Jürgen Weiss: Herr Bundesminister Mag. Willi Molterer hat sich zu Wort gemeldet. Ich erteile es ihm.

22.06

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer: Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nur einige wenige Sätze:

Das Wasserrechtsgesetz 1990, das den großen politischen Ansatz der Flächenhaftigkeit des Schutzzieles Wasser rechtlich normiert hat, hat sicherlich einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet, daß wir heute nicht noch , sondern wieder von guter Wasserqualität reden können. Der Gewässerzustand ist etwa im Bereich der Fließgewässer oder der Seenreinhaltung deutlich besser geworden. Es ist auch erkennbar, daß wir uns im Bereich Grundwasser in die richtige Richtung entwickeln.

Das Wasserrechtsgesetz 1990 hat aber gleichzeitig enormen Verwaltungsaufwand und damit auch Kosten mit sich gebracht, die insbesondere von den Gemeinden als massives Problem dargestellt worden sind, etwa im Bereich der Abwasserbeseitigung. Es ist daher notwendig gewesen, diese Novelle bei Aufrechterhaltung des Schutzzieles zu verwirklichen. Sie bringt die Möglichkeit des vereinfachten Bewilligungsverfahrens und hat mit diesem Verfahren gleichzeitig die Wahrung der öffentlichen Interessen und der Rechte Dritter gesichert. Sie eröffnet auch eine neue Möglichkeit der Normierung des Standes der Technik durch eine entsprechende Verordnung.

Ich halte das für besonders wichtig, weil wir dasselbe Schutzziel auch durch andere Maßnahmen als durch den jeweiligen Letztstand der Technik erreichen können. Es war beispielsweise fraglich, ob bei relativ niedrigen Einwohnergleichwerten die Aufbesserung des Reinigungsgrades von 92 auf 93 oder 94 Prozent in einer Anlage dem ökologischen Ziel – in Aufrechterhaltung der ökonomischen Effizienz – mehr hilft als die Maßnahme, im Rahmen der Abwasserbeseitigung im Falle hoher Einwohnergleichwerte von 80 auf 85 Prozent oder darüber zu kommen. Im Sinne der ökologischen Orientierung ist in diesem Gesetz auch die ökonomische Effizienz mit zu verankern.

Der dritte Schwerpunkt ist die Möglichkeit der Bewilligungsfreistellung respektive der dreimonatigen Frist. Ich sage im Interesse der Konsenswerber und der Bürgerinnen und Bürger, daß von der Verwaltung sehr wohl verlangt werden kann, innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung


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