Bundesrat Stenographisches Protokoll 629. Sitzung / Seite 112

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

setz" publiziert, das den Grundstein für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen von Rechtsnormen bilden sollte. Nachdem die einschlägigen Kalkulationsvorschriften, welche seit 1987 im Rang eines Bundesgesetzes stehen, immer noch zu wenig Beachtung gefunden hatten, wurde bereits mehrmals angestrebt, die Entscheidungsgrundlagen legistischer Vorhaben im Hinblick auf die Budgetgestaltung und die Effizienz gesetzgeberischer Maßnahmen erheblich zu verbessern.

Gesetzentwürfe, die keine oder unzureichende Folgekostenabschätzungen beinhalten, werden vom Bundeskanzleramt im Begutachtungsverfahren selbstverständlich auch kritisiert. Es werden diese Anmerkungen auch von unserer Seite gemacht.

Am 10. Dezember 1996 wurde die im Arbeitsübereinkommen der Bundesregierung in Aussicht gestellte Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften paraphiert. Ziel dieser Vereinbarung ist unter anderem die Verbesserung der Instrumente zur Berechnung und Darstellung der Kosten legistischer Maßnahmen. Auch dort werden entsprechende Vereinbarungen beziehungsweise Maßnahmen getroffen werden, die dazu führen, eine bessere Transparenz der Kosten zu gewährleisten.

Im November 1996 wurde dann anläßlich einer Landeshauptleutekonferenz vereinbart, diese damals getroffene Vereinbarung sofort anzuwenden. Das Bundeskanzleramt hat in einem Rundschreiben darauf reagiert und alle Bundesministerien ausdrücklich ersucht, nach dieser Vereinbarung hinsichtlich mehr Kostentransparenz entsprechend vorzugehen.

Schon jetzt sind im Vorblatt zu legistischen Vorhaben allfällige Alternativen anzugeben. Es obliegt daher dem federführenden Ressort, bereits im Vorfeld der Erstellung des Gesetzentwurfes eine derartige Prüfung von Alternativen vorzunehmen. Eine Beschränkung der zeitlichen Geltungsdauer von Gesetzen ist in bestimmten Fällen, insbesondere bei Gesetzen, die mit besonderen finanziellen Belastungen verbunden sind, sicher zu überlegen.

Es gibt auch ein Konzept der umfassenden Rechtsbereinigung. Das Bundeskanzleramt betreibt seit 1994 ein derartiges Projekt. Geplant ist, ein Rechtsbereinigungsgesetz zu schaffen, durch das grundsätzlich alle vor 1946 erlassenen Bestimmungen aufgehoben werden sollen, wenn sie nicht ausdrücklich in eine Liste aufgenommen werden, die festlegt, daß diese Bestimmungen weiterhin Geltung haben sollen.

Zu Frage 8: Ich kann Ihnen natürlich recht geben, wenn Sie meinen, daß die gegenwärtige Zersplitterung des Verfassungsrechtes sicherlich bedauerlich ist, aber es ist eine Entwicklung, die durch die Jahrzehnte gegeben ist und die nicht ohne weitere Folgen beseitigt werden kann. Die Beseitigung beziehungsweise schrittweise Verminderung dieser Zersplitterung ist sicherlich auch ein Anliegen, dem wir uns in nächster Zeit widmen werden.

Es hat aber auch schon unter Bundeskanzler Vranitzky und dem damaligen Staatssekretär Schlögl einen Entwurf für eine Neukodifikation des Verfassungsrechtes gegeben. Dieser ist der Begutachtung bereits zugeführt worden. Für die weitere Bearbeitung dieses Entwurfes wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, in die sämtliche Parlamentsfraktionen eingebunden sind. Auch da gibt es bereits Ansätze, die wir weiterbetreiben müssen. Es ist aber darüber hinaus noch darauf hinzuweisen, daß die Zustimmung zu einer Neukodifikation der Bundesverfassung seitens der Länder davon abhängig gemacht wird, ob eine Bundesstaatsreform auch verwirklichbar ist.

Zu Frage 9: Grundsätzlich bin ich auch der Auffassung, daß es nicht ausgeschlossen sein darf, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber auf Judikate des Verfassungsgerichtshofes reagiert. Das ist in jedem Land der Welt eine übliche Vorgangsweise. Aber ich kann Ihnen natürlich zustimmen, wenn Sie meinen, daß das mit einem gewissen Augenmaß passieren soll. Das ist im wesentlichen auch der Fall.

Zu Frage 10: Für das Jahr 1994 wurde geschätzt, daß das Bundesverfassungsrecht nach dem damals geltenden Stand 49 Bundesverfassungsgesetze und 206 über 102 einfache Bundesge


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite