Bundesrat Stenographisches Protokoll 629. Sitzung / Seite 113

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setze verteilte Verfassungsbestimmungen enthielt. Seit dieser Zeit dürfte es aber keine nennenswerten Veränderungen mehr gegeben haben.

Zu Frage 11: Die Zahlen liegen vor. Ich werde mir jedoch erlauben, diese dem Bundesrat schriftlich mitzuteilen.

Zu den Fragen 12 und 13: Die Fragen des Abgabenrechtes fallen in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen. Es kann aber grundsätzlich dazu gesagt werden, daß es im Abgabenrecht des Bundes verhältnismäßig wenig Verfassungsbestimmungen gibt, bei denen es sich hauptsächlich um solche handelt, die von zeitlicher Begrenztheit sind.

Zu den Fragen 14 bis 16: Im Jahr 1988 trat der Präsident des Nationalrates Dr. Fischer an den Bundeskanzler mit dem Anliegen nach einer Reduktion der Zahl der dem Nationalrat zu erstattenden Berichte heran, was insbesondere die jährlichen Berichte über die Tätigkeit des Verfassungsgerichtshofes und die Tätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes betrifft. Es wurde vorgeschlagen, ab dem Jahr 1990 diese Berichte zusammenzufassen und sie lediglich alle zwei Jahre vorzulegen. Die Änderung der Praxis ist somit zumindest mittelbar auf eine aus dem Schoße des Nationalrates stammende Anregung zurückzuführen. Dabei kann man nicht ausschließen, daß diese Umstellung auch längere Intervalle nach sich gezogen hat. Ich werde jedenfalls diesbezüglich mit dem Nationalrat ins Einvernehmen treten, um diese Frage zu klären.

Zu den Fragen 17 bis 22: Natürlich ist es mir bekannt, daß die am Verwaltungsgerichtshof tätigen Richter die Belastungssituation ihres Gerichtshofes als problematisch ansehen. Diese Einschätzung stammt aber aus einer Zeit, in der es die zwischenzeitig getroffenen legistischen Maßnahmen noch nicht gegeben hat. Man hat nunmehr mit diesen legistischen Maßnahmen auch Vorkehrungen dafür getroffen, daß der Verwaltungsgerichtshof entlastet wird. Ich möchte da beispielsweise nur an die Ausländergesetzgebung erinnern. Es gibt auch andere Bestrebungen, den Verwaltungsgerichtshof zu entlasten. Letztendlich sollten die Bemühungen dahin gehen, daß die verschiedenen verfahrensrechtlichen Verwaltungsverfahren in ein Verfahren zusammengeführt werden, sodaß es nur einen Bescheid gibt, den man nur einmal anfechten kann. Es sollte nicht in derselben Sache mehrere Bescheide geben, die dann jeweils im Einzelfall angefochten werden müssen.

Aber im wesentlichen sind ganz massive Maßnahmen in den letzten Wochen und Monaten getroffen worden, um die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmen. Noch einmal: Die Ausländergesetzgebung und auch die Gesetze, die heute hier beschlossen wurden, sind Maßnahmen, die sicherlich dazu beitragen werden.

Zu den Landesverwaltungsgerichtshöfen: Diesbezüglich ist festzuhalten, daß auch ich davon ausgehe, daß es eine der legistisch schönsten Lösungen ist, derartige Landesverwaltungsgerichtshöfe einzuführen. Es ist natürlich eine massive Belastung damit verbunden, wenn man eine neuerliche Instanz einführt. Mit dem Bundesasylsenat hat man eine teilweise Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes in einem bestimmten Rechtsbereich geschaffen. Ich glaube, daß es ein Schritt in die richtige Richtung ist. Die massive und umfassendere Lösung wären sicherlich die Landesverwaltungsgerichtshöfe. Aber ich bin davon überzeugt, daß wir das im Zuge der geplanten Bundesstaatsreform noch eingehend diskutieren werden.

Zurückkommend auf den Bundesasylsenat, der sicherlich auch eine massive Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund seiner Besetzung beziehungsweise Zusammensetzung darstellt, möchte ich festhalten: Es handelt sich um 87 Planstellen, davon entfallen 37 Planstellen auf A-Beamte, 14 auf B-Beamte. Im Budget selbst sind 70 Millionen Schilling vorgesehen, davon entfallen 47 Millionen Schilling auf Personalaufwand und 43 Millionen Schilling auf Sachaufwand. In diesem Betrag sind Dolmetschergebühren und Mieten inkludiert.

Zu den Fragen 23 und 25: Nochmals zurückkommend: Die Landesverwaltungsgerichtshöfe sind sicherlich geeignet, eine Entlastung herbeizuführen. Man muß sich aber bei dieser Entlastung durch die Landesverwaltungsgerichtshöfe sicherlich auch vor Augen führen, daß man eine neuerliche Instanz einführt und daß es zu einer noch größeren Durchschreitung von mehr Instanzen kommt, was natürlich auch eine bedeutende Auswirkung auf die Verwaltung hat. Noch


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