Bundesrat Stenographisches Protokoll 629. Sitzung / Seite 154

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Die Beibehaltung einer zeitlichen Befristung im Vertrag mit der Österreichischen Kommunalkredit ist deswegen sinnvoll, um der öffentlichen Hand auch in Zukunft eine entsprechende Möglichkeit des Zugriffs zu gewährleisten. Zudem ermöglicht eine Neuausschreibung verständlicherweise die Wahl des jeweiligen Bestbieters, weil auch andere Bereiche die Kommunen finanzieren.

Im Rechnungshofbericht über die Altlastensanierung wurde unter anderem kritisiert, daß die Vergabe nur in einem Altlastensanierungsfall – und in diesem auch nur teilweise bei der Vergabe – gesetzeskonform erfolgt sei. Zudem wurde in die neuen Altlastensanierungsförderungsrichtlinien auch keine entsprechende Bestimmung aufgenommen – was wir ebenso kritisieren, und der Rechnungshof hat dies auch getan –, um die korrekte Vergabe sicherzustellen. Daher sollten diese Bestimmungen in den allgemeinen Teil der Förderungsvoraussetzungen hineinkommen.

Die wichtigsten Bereiche und Änderungen in diesem Gesetz sind: Durch Zuschüsse sind die laufenden Vorhaben sicherzustellen – was wir jedenfalls unterstützen –, zugesagte, aber nicht ausgenützte Mittel können zu einem späteren Zeitpunkt vergeben werden. – Das unterstützen wir auch. Der Vertrag mit der Österreichischen Kommunalkredit wird unbefristet abgeschlossen. – Das unterstützen wir nicht, denn das sehen wir eindeutig als wettbewerbsverzerrend und nicht gleichbehandelnd gegenüber anderen Bankenbereichen. Dadurch verwaltet die Österreichische Kommunalkredit quasi in Monopolstellung diesen Öko-Fonds, die Finanzierung erfolgt ebenso durch die Kommunalkredit, und Konkurrenten haben keine Chance. Außerdem findet keine Ausschreibung statt, obwohl auch andere Institutionen – ich habe das bereits vorhin erwähnt – ebenso eine Kommunalfinanzierung betreiben.

Die Erhöhung der Mittel auf 2 000 Millionen, also 2 Milliarden Schilling, wäre zu begrüßen. Daß hier neben der Wasserversorgung auch die Altlastenentsorgung enthalten ist, wäre ebenso zu begrüßen. Daß nicht nur die Gemeinden und Unternehmungen, sondern auch die Genossenschaften und Verbände förderungsberechtigt sind, ist unter bestimmten Bedingnissen zu begrüßen, nämlich dann, wenn sie den Konnex zu den Gemeinden herstellen. – Das ist auch einer der Kritikpunkte des Rechnungshofes, weil ja die Gemeinden meistens Mitglied dieser Genossenschaften und Verbände sind.

Das Bundeskanzleramt hat festgestellt – meiner Meinung nach zu Recht –, daß legistische Fehler vorhanden sind. Ich werde zum Schluß meiner Ausführungen auf diese legistischen Fehler noch zu sprechen kommen.

Von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte wird – so wie auch von uns – die Erhöhung der Fondsmittel begrüßt. Kritisiert wird – wie ich schon angedeutet habe –, daß die Gemeinde eine schriftliche Zustimmung zu Ansuchen von Genossenschaften und Verbänden geben muß. Die Arbeiterkammer hält fest, daß im Regelfall die Gemeinde selbst Verbandsmitglied ist, was in den meisten Fällen stimmt, und dadurch einen Vorteil gegenüber den anderen hat. Es wird daher eine schriftliche Dokumentation des Verbandsbeschlusses gefordert.

Vom Wiener Bereich wird richtigerweise kritisiert, daß die Mittel für die Sondertranche aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds gedeckt werden. Man meint, daß diese Deckung nicht vorhanden ist, und lehnt daher diese Sondertranche ab. Ein Finanzierungs- und auch ein Aufbringungskonzept wären daher notwendig. Ein gleichlautender Hinweis kommt vom Österreichischen Städtebund. Auch hier wird ein Finanzierungsnachweis gefordert.

Sie, meine Damen und Herren von der Koalition, werden den Dingen untreu, auf die Sie selbst sich eingeschworen haben. Sie haben gesagt, Sie werden bei jedem Gesetzentwurf eine Beilage über die Finanzierung vorlegen. Das ist in diesem Fall überhaupt nicht geschehen. Man findet überhaupt nichts darin, wie das vor sich gehen soll. Das ist ein Mangel, den Sie selbst kritisieren sollten und den das Bundeskanzleramt in sehr feiner Form ebenso kritisiert hat.

Noch ein letztes – ich habe gesagt, zum Schluß werde ich darauf zurückkommen –: Es ist heute schon in vielen Beispielen darauf hingewiesen worden, daß ein Sachbereich in verschiedenen Gesetzen behandelt wird oder ein Gesetz für verschiedene Sachbereiche zuständig ist. Ich er


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite