Bundesrat Stenographisches Protokoll 629. Sitzung / Seite 184

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

10.16

Bundesrat DDr. Franz Werner Königshofer (Freiheitliche, Tirol): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Meine Damen und Herren! Das so lange angekündigte, von EU-Richtlinien verlangte und breit diskutierte Telekommunikationsgesetz liegt nach langen Querelen – auch innerhalb der Regierungsfraktionen – endlich als Nationalratsbeschluß diesem Hause vor.

Trotzdem können wir Freiheitliche diesem Beschluß unsere Zustimmung nicht geben, weil er ... (Zwischenruf.) Hören Sie mir zu! Wir Freiheitliche können diesem Beschluß nicht zustimmen, weil er einige gesetzestechnische Mängel, EU-Nonkonformitäten und sogar Verfassungswidrigkeiten enthält. Die Regierungsvorlage spricht auf Seite 44 zwar davon, daß die Konformität mit dem EU-Recht gegeben sei, aber wir sind bei einigen Paragraphen dieses Gesetzes nicht dieser Meinung.

Erlauben Sie mir nun, im einzelnen zur Kritik dieser Gesetzesbestimmungen zu kommen. Sie betrifft zunächst § 7, das Mitbenutzungsrecht. Die Formulierung "wem ein Wegerecht nach anderen Bundesgesetzen zusteht" bedeutet, daß allein die Möglichkeit, eine Enteignung – etwa nach dem Starkstromwegegesetz, Eisenbahnenteignungsgesetz oder Bundesstraßengesetz – durchzuführen, genügt, um von dieser Bestimmung erfaßt zu werden. Unserer Meinung nach sollte die Textstelle daher lauten: "wer etwas tatsächlich in Anspruch genommen hat".

Weiters besagt diese Formulierung im Gesetz, daß die gesamte Telekommunikationslinie, nicht nur das davon betroffene Teilstück, auch anderen, nämlich ausländischen Anbietern, geöffnet werden muß. Das darf so nicht sein, deshalb lehnen wir den Paragraphen in dieser Formulierung ab.

Des weiteren kritisieren wir § 14, die konzessionspflichtigen Dienste, und halten diese Regelung für nicht EU-konform. Denn laut Lizenzierungsrichtlinie der EU, RL (97) 13 EG vom 7. Mai 1997, sind Einzelgenehmigungen beziehungsweise Konzessionen nur mehr für Sprechtelefone, Funk und andere knappe Güter zulässig. § 14 Abs. 2 Z 2 steht dazu im Widerspruch. Es ist nicht einzusehen, warum das Erbringen anderer öffentlicher Telekommunikationsdienste – also die Zurverfügungstellung von Leitungen – konzessionspflichtig sein sollte. Unserer Meinung nach würde eine Anzeigepflicht gemäß § 13 völlig ausreichen. Eine Konzessionspflicht gemäß § 14 ist überzogen und unserer Meinung nach nicht EU-konform.

Des weiteren kritisieren wir § 17 betreffend die Konzessionsgebühr. Auch hier ist unserer Meinung nach die EU-Konformität nicht gegeben, denn es heißt in § 17 Abs. 1: "Zur Abdeckung der Verwaltungskosten, die bei der Erteilung der Konzession anfallen, ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen."

In Abs. 2 ist noch eine Vergebührung enthalten. Da heißt es, daß "jährlich ein anteilsmäßiger Finanzierungsbetrag zur Abdeckung des Aufwandes der Regulierungsbehörde" zu leisten sei. – Das entspricht einer Doppelvergebührung und widerspricht wiederum der Lizenzierungsrichtlinie der EU, in welcher es in Artikel 11 heißt: "Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß von den Unternehmen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nur Gebühren erhoben werden, die die für die Ausstellung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der jeweiligen Einzelgenehmigungen anfallenden Verwaltungskosten abdecken." Sie verordnen jedoch eine Doppelgebühr, zuerst eine einmalige und dann eine jährlich anfallende. Das halten wir für nicht zweckmäßig und für nicht EU-konform!

Des weiteren üben wir Kritik an § 54, in welchem es um die sogenannte Nummern-Portabilität geht: Das ist die Möglichkeit, die bestehende Telefonnummer bei Wechsel der Telefongesellschaft mitnehmen zu können, was heute in im Zusammenhang mit dem Telefonverkehr freien Staaten wie in den USA durchaus möglich ist. Dort kann man von heute auf morgen die Telefongesellschaft etwa aufgrund der preislichen Gestaltung wechseln; man kann zum Beispiel ohne weiteres von AT&T zu Sprint wechseln!

Aber auch ein noch so großer Preisunterschied wird den Kunden nicht dazu veranlassen, die Telefongesellschaft zu wechseln, wenn die entsprechende Nummer nicht beibehalten werden


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite