Bundesrat Stenographisches Protokoll 629. Sitzung / Seite 199

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Die sozialdemokratische Fraktion wird daher den Anträgen, gegen die vorliegenden Gesetzesbeschlüsse keinen Einspruch zu erheben, die Zustimmung geben. – Ich danke Ihnen. (Beifall bei der SPÖ und bei Bundesräten der ÖVP. )

11.25

Vizepräsident Jürgen Weiss: Als nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Dr. Vincenz Liechtenstein. Ich erteile es ihm.

11.25

Bundesrat Dr. Vincenz Liechtenstein (ÖVP, Steiermark): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Ministerin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich werde mich heute laut Absprache mit Kollegen Tusek auf das UOG, das Universitäts-Organisationsgesetz, konzentrieren, er wird dann über das Studienförderungsgesetz sprechen.

Mit der vorliegenden Novelle zum UOG 1993 wird dem von allen Medizinischen Fakultäten nachhaltig vorgetragenen, sachlich gerechtfertigten Wunsch entsprochen, aus der faktischen Sonderstellung dieser Fakultäten auch rechtliche Konsequenzen im Universitäts-Organisationsgesetz zu ziehen. Die Tätigkeitsbereiche der Universitätskliniken und der klinischen Institute erstrecken sich nicht nur auf Forschung, Lehre und Verwaltung, sie umfassen auch die Erbringung ärztlicher Leistungen. Das zusätzliche Aufgabenfeld Patientenversorgung unterscheidet diese Organisationseinheiten des klinischen Bereiches somit wesentlich von Einrichtungen anderer Fakultäten.

Die Arbeit der Medizinischen Fakultäten ist durch eine enge Verflechtung mit dem komplexen Krankenhausbetrieb gekennzeichnet, was für alle Beteiligten zusätzliche Belastungen, aber auch Herausforderungen zur Folge hat. Bei einer Reihe von Entscheidungen, die an Universitätskliniken, aber auch an anderen Instituten der Medizinischen Fakultäten zu treffen sind, ist häufig auf zwei Rechtsbereiche, nämlich auf das Universitätsrecht einerseits und das Krankenanstaltenrecht andererseits, Bedacht zu nehmen. Der Betrieb wird auch dadurch bedeutend erschwert, daß wesentliche Entscheidungen häufig mit zwei Rechtsträgern, nämlich dem Bund als Träger der Universitäten und dem Träger der Krankenanstalten, zu verhandeln sind. Schließlich soll auch nicht unerwähnt bleiben, daß die budgetären Dimensionen im Personal-, Investitions- und Betriebsaufwand in Milliardenhöhe die Medizinischen Fakultäten deutlich von anderen Universitätsbereichen abgrenzen.

Aus all dem ergibt sich, daß die Entscheidungsprozesse, an denen monokratische und Kollegialorgane der Medizinischen Fakultäten beteiligt sind, im allgemeinen einen höheren Schwierigkeits- und Komplexitätsgrad aufweisen, als dies bei anderen Bereichen der Fall ist. Es ist daher sachlich geboten, diesem Umstand Rechnung zu tragen und den Dekanen und Fakultätskollegien der Medizinischen Fakultäten Entscheidungskompetenzen insbesondere im Budgetbereich einzuräumen, die sonst dem Rektor und dem Senat zukommen. (Vizepräsidentin Haselbach übernimmt den Vorsitz.)

Die Neuregelungen zielen somit nicht auf eine Privilegierung der Medizinischen Fakultäten ab. Noch viel weniger ist beabsichtigt, das in sich schlüssige Gefüge des UOG 1993 in Frage zu stellen. Es handelt sich lediglich um notwendige Nachjustierungen. In diesem Zusammenhang darf darauf verwiesen werden, daß sich der Gesetzgeber schon beim UOG 1993 dazu entschlossen hat, Sonderbestimmungen für den klinischen Bereich der Medizinischen Fakultäten vorzusehen. Obgleich die Medizinischen Fakultäten und deren Regelungsbedarf die Kernpunkte des heute zu diskutierenden Gesetzesbeschlusses des Nationalrates darstellen, scheinen mir darüber hinaus zwei Bestimmungen besonders erwähnenswert zu sein.

Die Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Wien, die als Krankenanstalt des Bundes geführt wird und daher nicht dem AKH Wien angehört, hat in den letzten Jahren durch gezielte betriebswirtschaftliche Maßnahmen eine deutliche Verbesserung ihrer wirtschaftlich relevanten Daten erzielen können. Die Klinik ist durchaus in der Lage, einen wesentlichen Teil des Personals aus eigenen Einnahmen zu bezahlen. Mit der vorliegenden Novelle zum UOG 1993 soll deshalb auch die Möglichkeit geschaffen werden, ärztliche Leistungen, die von wissenschaftlicher Relevanz sind, im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Klinik zu erbringen. Die


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