Bundesrat Stenographisches Protokoll 636. Sitzung / Seite 89

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Da wir heute über das Tiertransportgesetz-Luft und -Eisenbahn diskutieren, muß ich schon die Frage stellen, warum der Herr Bundesminister für Verkehr das Tiertransportgesetz-Straße nicht den EU-Richtlinien anpaßt. Dies bedeutet, daß zum Nachteil der Tiere nicht einmal die derzeit gültigen EU-Standards angewendet, kontrolliert und sanktioniert werden können.

Hohes Haus! Der Verwaltungsgerichtshof hat im Dezember 1996 einem deutschen Frächter recht gegeben, der die erlaubte Tiertransportzeit – man höre! – um das Fünffache überschritten hat – rund 20 Stunden Fahrzeit! – und deshalb jeweils 20 000 S hätte zahlen müssen. Das Höchstgericht entschied jedoch, daß die im Ausland zurückgelegten Strecken nicht mitgerechnet werden dürfen. Bestraft, so das Höchstgericht, könne nur jemand werden, der die Fracht vom Inland aus losgeschickt habe.

Herr Staatssekretär Ruttenstorfer! Ich würde Sie schon ersuchen, daß man das im Ministerrat bespricht, daß auch Herr Bundesminister Einem in diesem Zusammenhang kontaktiert wird und mir nicht, wie bei meiner parlamentarischen Anfrage vom 9. 7. 1997, einfach die kalte Schulter gezeigt wird, wenn es darum geht, Verbesserungen beim Tierschutz umzusetzen. Dies liegt auch keineswegs im Interesse der Unterzeichner des Tierschutzvolksbegehrens, die fälschlicherweise im Glauben gelassen worden sind, daß der Bund ein Garant für eine bessere Wahrung des Tierschutzrechtes ist.

In diesem Zusammenhang und angesichts der traurigen Tatsachen kann ich die beiden heutigen Gesetzesvorlagen nur als ersten Schritt – verstehen Sie mich: als ersten Schritt! – betrachten. EU-konform wäre eine Obergrenze von acht Stunden. Wir hätten die Möglichkeiten, Unklarheiten zu beseitigen. Gleichzeitig hat die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern angeboten, daß bei jenen Transporten, die das AMA-Gütesiegel beanspruchen, die Sechs-Stunden-Frist freiwillig eingehalten wird. Aber wir hätten auf der anderen Seite die Möglichkeit, wenn das Gesetz EU-konform ist, daß hier rechtens vorgegangen werden könnte.

Die österreichischen Bauern, die ihre Tiere vorbildlich halten und pflegen, haben es satt, daß sie unter diesen Umständen immer wieder und zu Unrecht pauschal als Tierschutzsünder hingestellt werden, was angesichts der heimischen Strukturen in der Landwirtschaft, angesichts der Tatsache, daß wir den höchsten Anteil an Bio-Bauern und natürlich die höchste Teilnahme an Umweltprogrammen haben, nicht länger hingenommen werden kann. All diese Anschuldigungen sind nach unserer Auffassung nicht gerechtfertigt!

Es ist heute über das Tierschutzgesetz diskutiert worden. Herr Kollege Farthofer und Herr Kollege Grasberger haben es angesprochen. Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir haben hier im Bundesrat Landesinteressen zu vertreten, und ich bitte um Verständnis dafür, daß wir hier nicht immer nur parteipolitisch taktieren sollten. Von allen Bundesländern wurde die Artikel 15a-Vereinbarung des Nutztierschutzgesetzes mittels Landesgesetzen umgesetzt, und zwar mit höheren Standards, als die 14 EU-Länder sie haben. Wir haben eine einheitliche Regelung. Es gibt auch einen Expertenentwurf, welcher in der letzten Sitzung des Tierschutz-Unterausschusses des Nationalrates am 16. Jänner dieses Jahres diskutiert wurde.

Laut Bundesverfassung ist Tierschutz Landeskompetenz. Die Landeshauptleutekonferenz hat im Mai 1997 einstimmig entschieden, keinen so weitreichenden Kompetenzverschiebungen zuzustimmen. Nehmen wir zur Kenntnis, daß mit einem Bundes-Tierschutzgesetz auch die Jagdkompetenz von den Ländern an den Bund übertragen werden würde. Die Länder haben unterschiedliche Strukturen und Interessen. Ich denke in diesem Zusammenhang etwa an die Forderung nach einem Anbindeverbot für Nutztiere. Die viehlosen Betriebe wird dies weniger interessieren als jene, die ihr Einkommen über die Nutztierhaltung in den Bergregionen erzielen müssen.

Ich erlaube mir, auch in diesem Zusammenhang eine Frage zu stellen: Ist das Schutzbedürfnis der Kinder geringer als jenes der Tiere? – Liebe Kolleginnen und Kollegen! Chauffeure von Tiertransporten müssen unbescholten sein, dürfen keinerlei Vorstrafen haben, während dies auf Chauffeure von Schulbussen nicht zutrifft!


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