Mangel an genauen Vorarbeiten und wegen der Nichtberücksichtigung zahlreicher Einwände aus den Ländern zeigt sich bereits jetzt in der praktischen Anwendung, daß das Führerscheingesetz – und ich betone es – äußerst schlampig formuliert wurde und zahlreiche Folgen nach sich zieht, die keiner von uns wollte. Bleiben wir bei der Wahrheit! (Bundesrat Waldhäusl: Aber mitbeschlossen habt ihr es!) Ja. (Beifall des Bundesrates Weilharter. )
Das überbürokratisierte Führerscheingesetz stellt die Verwaltung vor große Vollziehungsprobleme (Bundesrat Waldhäusl: Selber schuld!) – okay! – und bereitet den Bürgern zahlreiche Unannehmlichkeiten.
Dem Hohen Haus wurde beim Führerscheingesetz – wie auch bei anderen Gesetzen – immer nur der Novellierungstext vorgelegt, meine sehr verehrten Damen und Herren, und man hatte daher kaum die Möglichkeit, den gesamten Text zu lesen. Das passiert uns auch bei anderen Gesetzesnovellierungen. Seien wir doch ehrlich! Sprechen wir dieses Thema auch einmal an! (Bundesrat Waldhäusl: Das heißt, du hast einem Gesetz zugestimmt, das du gar nicht gelesen hast!) Ich habe diese Novellierung gelesen, mein lieber Herr Kollege Waldhäusl, aber das Problem dabei ist – ich werde in meinen Ausführungen noch darauf zu sprechen kommen – diese Änderung von der Vorschrift zur Bedingung. Der Novellierungstext wurde von uns allen sicherlich gelesen.
Ich trenne hier zwischen allgemeiner und spezieller Kritik. Die Schaffung eines komplizierten Systems dieses Führerscheingesetzes, meine sehr verehrten Damen und Herren, hat drei Durchführungsverordnungen notwendig gemacht, nämlich eine Gesundheitsverordnung, eine Durchführungsverordnung und eine Fahrprüfungsverordnung. Hinzu kommt eine personelle intensive Vollziehung der komplizierten Antragsformulare für den Führerschein. Und in vielen Fällen sind zusätzliche Führerscheinduplikate erforderlich, zum Beispiel bei Namensänderung, Streichung einer Befristung und so weiter. Die Vorschreibungen von Auflagen wurden generell, Herr Kollege Waldhäusl, als Bedingung im Führerscheingesetz ausgewiesen. Die weitgehende EDV-Erfassung – ich möchte mich auch mit dieser Problematik auseinandersetzen – vieler persönlicher Daten und der neue EDV-Datenverbund der Führerscheinkarteien sind nicht nur verwaltungsintensiv, sondern schaffen auch den gläsernen Menschen.
Hohes Haus! Die Lenkerberechtigung wurde zu einer Lenkberechtigung gemäß § 40 Abs. 4 und 5. Als Härte empfinden wir, daß eine Verlängerung von nur fünf Jahren, jedoch maximal bis 1. 11. 2002 – laut Text – möglich ist. Diese Bestimmung ist nicht verständlich, und es stellt sich für mich daher die Frage: Was ist nach dem 1. 11. 2002?
Wir haben vorhin die 0,1-Promille-Grenze für Lenker der Klasse C mit mehr als 7,5 Tonnen Höchstgewicht diskutiert. Kollege Penz, Kollege Grasberger und auch Kollege Weilharter haben das angesprochen. Durch diese Bestimmung mußten praktisch alle freiwilligen – ich betone: freiwilligen – Fahrer der Feuerwehren auf jeglichen Alkoholkonsum verzichten, da ein Einsatz naturgemäß nicht vorhersehbar ist.
Ich war am vergangenen Freitag bei einer Generalversammlung einer Freiwilligen Feuerwehr im Rüsthaus, und natürlich haben die Feuerwehrkameraden bei dieser Generalversammlung Bier getrunken. Um 23.30 Uhr ertönte genau dort die Sirene, es war ein Einsatz notwendig. Aufgrund der Verunsicherung, die wir gegenwärtig diskutieren, haben jene fünf Feuerwehrkameraden, die den C-Schein hatten und mit dem Tanklöschfahrzeug hätten ausfahren müssen, die Ausfahrt verweigert. Es mußte der "Florian" angerufen werden, und die Feuerwehr des Nachbarortes kam dann zum Einsatz.
Die von Herrn Bundesminister Schlögl vorgeschlagene Straflosigkeit bis 0,5 Promille für Feuerwehren wegen eines entschuldbaren Notfalles ist nach meinem Rechtsempfinden gesetzlich nicht gedeckt, da die Behörden trotzdem ein Strafverfahren einleiten müssen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage – wir haben das heute schon gehört –: Wer haftet bei einem Unfall? – Ohne gesetzliche Deckung in diesem Zusammenhang wird sich sicherlich jede Versicherung freihalten. Eine Novelle, in der alle freiwilligen Lenker von Einsatzfahrzeugen berücksichtigt werden sollen, ist daher unbedingt notwendig.
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