Bundesrat Stenographisches Protokoll 637. Sitzung / Seite 49

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Gerade dieser Entschließungsantrag, meine sehr verehrten Damen und Herren, beinhaltet zum Beispiel im Punkt 1 – die angekündigten Ansätze sind im Interesse der Freiwilligen Feuerwehr und somit im Interesse der Allgemeinheit sobald wie möglich umzusetzen – eigentlich auch deinen Vorschlag, Herr Kollege Weilharter! (Bundesrat Dr. Tremmel: Nur unserer ist exakter! Da macht man wieder etwas verschwommen! – Zwischenruf des Bundesrates Weilharter. )

Wir sind der Auffassung, Herr Kollege Tremmel, daß dieses Gesetz ohnehin insgesamt novelliert werden soll, also nicht nur hinsichtlich 0,1 oder 0,5 Promille. (Bundesrat Dr. Tremmel: Richtig!) Es gibt so viele Haken. (Bundesrat Dr. Tremmel: Vor drei Sitzungen habe ich genau das gesagt! – Bundesrat Waldhäusl: Man kann gescheiter werden!)

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der vorhin kritisierte Lösungsansatz des Herrn Bundesministers mag für die Medien interessant sein, ist aber rechtlich nicht gedeckt. Die Erklärung, die ich einer Zeitung entnommen habe, daß die Ausnahmeregelung des § 26 Abs. 2 für Einsatzfahrzeuge auch die Alkoholbestimmung betrifft, ist nicht richtig. § 26 Abs. 2 betrifft nur Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen, das sind die allgemeinen Fahrregeln des § 7 der Straßenverkehrsordnung. Die Promillegrenzen betreffen jedoch die Verkehrszulässigkeit des Fahrers und fallen nicht unter die allgemeinen Fahrregeln der Straßenverkehrsordnung wie Einbahnbeschränkungen, Rechtsfahrverbot und so weiter.

Aufgrund der neuen Bestimmungen über die Fahrprüfungen kommt es laut Angaben der Fahrschulbesitzer zu massiven Verteuerungen. – Man muß dieses Thema bei dieser Gelegenheit ansprechen. Führerscheinprüfungen der Gruppe B, die gegenwärtig zwischen 12 000 S und 15 000 S kosten, werden ab 25. Mai 1998 19 000 S betragen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Sehr verehrte Frau Bundesministerin! Es kann nicht akzeptiert werden, daß Vereinfachungen des Prüfungsablaufes – es wurde uns immer wieder gesagt, der Computereinsatz bringe eine Vereinfachung – zu massiven Verteuerungen führen. Fahrschulen dürfen nicht unter dem Vorwand der hohen Kosten auf dem Rücken der meist jungen Menschen Zusatzgewinne erwirtschaften – Erhöhungen ja, aber moderat und dem Kostenaufwand angemessen. Der Geschäftsführer des Fachverbandes der Fahrschulen beziffert die Investitionskosten für die Fahrschulen – man staune – mit zirka 100 000 S, was für den einzelnen Fahrschüler zirka 200 S kalkulierte Extrakosten bedeuten würde. Eine darüber hinausgehende Erhöhung ist unakzeptabel.

Frau Bundesministerin! Sie vertreten heute hier den Innenminister, und wir verlangen in diesem Zusammenhang geeignete Schritte. Wenn heute ein Unternehmen eine Maschine ankauft, die 1 Million kostet, wird deswegen die Arbeitsleistung morgen auch nicht teurer. Das ist der freie Wettbewerb, meine sehr verehrten Damen und Herren! Man kann nur hoffen, daß es eine mutige Fahrschule in Österreich gibt, die sich zur Wahrheit bekennt, denn man kann nicht alles Länge mal Breite umlegen.

Im § 25 Abs. 3 des Führerscheingesetzes ist vorgesehen, daß bei Entzug des Führerscheines eine Nachschulung zu absolvieren ist. Wie die Praxis jetzt schon zeigt, entstehen in diesem Zusammenhang große Probleme. Die Entziehungsdauer bei Anordnung von begleitenden Maßnahmen endet nicht, wie wir diskutiert haben und wie es der Gesetzgeber wollte, mit einem bestimmten Datum. Wenn der Nachzuschulende nicht auf Eigeninitiative einen Termin bekommt, muß er warten, bis er den Führerschein wieder bekommt.

Damit liegt es auf der Hand, daß das Kuratorium für Verkehrssicherheit, welches quasi eine Monopolstellung auf diesem Gebiet hat, die Entziehungsdauer verlängern kann, wenn kein Termin für eine Nachschulung gegeben ist. Ich verlange daher, daß die frühere Rechtslage, wonach die Bestätigung "Anmeldung zur Nachschulung" als Nachweis für die Ausfolgung des Führerscheines  ausreichend  war,  wiederhergestellt  wird. Es  kann  nicht  so  sein,  daß  derjenige, der  ein Vergehen begangen hat und den Führerscheinentzug hinnehmen mußte – wir bekennen uns dazu –, nur deswegen, weil er beim Kuratorium für Verkehrssicherheit keinen Termin bekommt, sechs Monate warten muß. Das ist und war nicht im Interesse dieses Hauses. (Bundesrat


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