Weilharter:
Wenn er ein Rechtsmittel ergreift, geht alles!) Es ist so: Wenn es keinen Termin gibt, gibt es eben keinen Termin!Weiters: Mit dem Inkrafttreten des Führerscheingesetzes wird die Verpflichtung, meine lieben Kolleginnen und Kollegen, des Tragens von Brillen beim Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr wie früher – und auch heute noch in allen übrigen EU-Ländern üblich – als Auflage, sondern – hier ist Österreich Vorreiter – als Bedingung festgelegt. Die Nichterfüllung der Auflage hatte höchstens eine Bestrafung von 100 S bis 500 S zur Folge. Die Nichterfüllung der Bedingung des Tragens von Brillen beim Lenken von Kraftfahrzeugen führt dazu, daß jemand zum Zeitpunkt des Lenkens ohne Brille nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung ist. Dies bedeutet eine Mindeststrafe von 5 000 S, den Entzug der Lenkerberechtigung und keinen Versicherungsschutz während der Fahrt – laut § 8 Abs. 4 Führerscheingesetz in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung.
Herr Kollege Waldhäusl! Darüber haben wir nicht diskutiert, und das konnte auch aufgrund der Verordnung, die dann erlassen wurde, nicht festgestellt werden.
Ein Kraftfahrer, der Zugfahrzeug und Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen lenkt, ist verpflichtet, daß die Gruppe E im Führerschein eingetragen ist. Früher wurde ein Überschreiten des Gesamtgewichts von 3,5 Tonnen als Verwaltungsübertretung geahndet, wenn der Kraftfahrer im Besitz eines B-Führerscheines war. Die Zeiten haben sich aber geändert: Heutzutage fährt man vielleicht einen Jeep, der zirka 2,5 Tonnen wiegt, führt einen Anhänger mit, auf dem ein Stück Rind transportiert wird, und gleich ist das Gesamtgewicht von 3 500 Kilogramm überschritten; früher Vorschrift, heute Bedingung. Mindeststrafe: 5 000 S, drei Monate Führerscheinentzug – auch das ist in der Verordnung nachzulesen.
Diese Situation bedeutet gerade für Landwirte eine Schikane, da sich zwar gegenüber früher nichts geändert hat, heute aber drei Bereiche abkassieren: Zuerst die Fahrschule, da der Führerschein neu gemacht werden muß, dann die Bezirksverwaltungsbehörde und zum Schluß der Finanzminister.
Gemäß § 14 Abs. 5 des Führerscheingesetzes hat jeder Führerscheinbesitzer eine Änderung seines Familiennamens – wenn er heiratet – oder eine Änderung des Ortes seines Hauptwohnsitzes binnen sechs Wochen der nunmehr örtlich zuständigen Führerscheinbehörde anzuzeigen. Wer diese Anzeige unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe, von 500 S bis 30 000 S zu bestrafen, Hohes Haus!
Diese Gesetzesbestimmung – das ist meiner Meinung nach in diesem Zusammenhang das Gravierende – wurde ohne Übergangsbestimmung, Frau Bundesministerin, rückwirkend mit 1. November 1997 in Rechtskraft gesetzt. Dieses Gesetz gilt nach Aussage von Verwaltungsjuristen auch für Menschen, die vor 20 oder 25 Jahren aufgrund einer Verehelichung ihren Wohnsitz gewechselt haben.
Es klingt vielleicht paradox, doch wenn man im Verkehrsministerium oder im Innenministerium anruft, bekommt man diesbezüglich keine identischen Aussagen. Ist es also tatsächlich so, sehr geehrte Frau Bundesministerin, daß so mancher Beamter oder Jurist das Gesetz so interpretieren kann, wie er glaubt, oder gibt es hier eine gesetzgebende Körperschaft, ein Hohes Haus, das die Gesetze zu beschließen hat?
In § 17 Abs. 4 des Führerscheingesetzes wird die Gesundheitsverordnung beschrieben: Eine ergänzende amtsärztliche Untersuchung hat zu erfolgen, wenn ein Bewerber für eine Lenkerberechtigung – man höre richtig – den theoretischen Teil der Fahrprüfung fünfmal, den praktischen viermal nicht bestanden hat. Unklar ist, wann eine Ergänzungsuntersuchung stattzufinden hat, wenn der Bewerber im theoretischen und praktischen Teil versagt hat. Das Pariser Abkommen – es wurde schon oftmals in den Zeitungen zitiert – zu erwähnen wurde hiebei übersehen; daher gilt nach wie vor, daß lettische, litauische, andorranische, besonders aber Schweizer Staatsbürger strenggenommen keine Fahrerlaubnis hätten.
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