Bundesrat Stenographisches Protokoll 640. Sitzung / Seite 45

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unter eine der Kategorien fällt, die im Anhang der Richtlinien aufgezählt sind, oder Kulturgut, das aus öffentlichen oder kirchlichen Sammlungen stammt.

Durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, genauer gesagt eigentlich bereits durch den Beitritt zum EWR, ist Österreich die Verpflichtung eingegangen, diese Richtlinie in unserem österreichischen Gesetz umzusetzen, und das geschieht nun mit dem vorliegenden Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie.

Die Richtlinie ist schon von fast allen EU-Staaten umgesetzt worden. In der Kritik – so ist es vor allem im Nationalrat aufgezeigt worden – wurde immer wieder angeführt, daß noch nicht alle EU-Staaten dieser Verpflichtung zur Umsetzung nachgekommen sind. Es wird Italien angeführt. Dort wird aber dieses Umsetzungsgesetz derzeit im Parlament eingebracht oder ist sogar schon beschlossen worden. Angeblich ist es bisher nicht daran gescheitert, daß sich Italien gegen die Richtlinie gesträubt hat, sondern daß es vor der Einbringung oder vor der Beschlußfassung immer wieder zu einer Regierungsumbildung gekommen ist.

Auch Deutschland wird als Ausnahme angeführt. Es ist bekannt, daß sich Deutschland seinerzeit im Rahmen der Annahme der Richtlinie der Stimme enthalten hat. Aber dazu muß angemerkt werden, daß Deutschland in der Zwischenzeit von der Kommission der EU schon diesbezüglich geklagt worden ist, und gerechterweise muß man ebenso anführen, daß auch Österreich wegen der späten Umsetzung von der Kommission schon zweimal gemahnt worden ist.

Durch das vorliegende Umsetzungsgesetz kann nun ein ersuchender Mitgliedstaat auf Rückgabe eines widerrechtlich aus seinem Hoheitsgebiet ausgeführten Kulturgutes klagen. Eine Entschädigung muß nur dann bezahlt werden, wenn der neue Eigentümer beziehungsweise der neue Besitzer ausreichend Sorgfalt beim Erwerb angewendet hat. Der ersuchte Mitgliedstaat ist verpflichtet, bei der Suche, bei der Sicherung und bei der Rückgabe des Kulturgutes entsprechende Hilfestellung zu leisten.

Die zentralen Stellen, die für die Abwicklung in Österreich zuständig sind, sind das Bundesdenkmalamt und das Archivamt. Das sind auch jene Einrichtungen, die für die Wahrnehmung der österreichischen Interessen an der Rückgabe zu sorgen haben.

Es ist schon mehrmals angeklungen, und auch dem Bericht ist es zu entnehmen, daß die Richtlinie gewisse Probleme für das österreichische Zivilrecht mit sich bringt, weil nach § 367 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches ein gutgläubiger Kauf bei einem – hier heißt es so – befugten Gewerbsmann oder bei einer öffentlichen Versteigerung auf jeden Fall Eigentum bringt. Diese gesetzliche Bestimmung verliert aber faktisch insofern ihre Wirksamkeit, als dann dieses Kulturgut trotz des gutgläubigen Erwerbs zurückgegeben werden müßte.

Andererseits – das ist der Punkt, der für unsere Zustimmung ausschlaggebend ist – bringt die Richtlinie den außerordentlichen Vorteil, daß es nun erstmals möglich sein wird – die Frau Bundesministerin hat das auch besonders betont –, wichtiges Kulturgut, das widerrechtlich aus Österreich ausgeführt wurde, mit Hilfe der anderen EU-Staaten, die dazu verpflichtet sind, wieder nach Österreich zurückzubringen. Insbesondere seitens des Denkmalschutzes wird diese gesetzliche Möglichkeit besonders begrüßt.

Meine Fraktion wird daher gegen dieses Gesetz keinen Einwand erheben. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP.)

11.24

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Als nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Ram. – Bitte.

11.24

Bundesrat Thomas Ram (Freiheitliche, Niederösterreich): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geschätzte Frau Ministerin! Ich möchte in meiner Wortmeldung auf den Kulturbericht des Jahres 1996 eingehen und mich mit der Gestaltung desselben auseinandersetzen.


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