Bundesrat Stenographisches Protokoll 642. Sitzung / Seite 177

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Menschlichkeit in diese Gesetze hineinzubringen. Ein Beispiel dafür sind die zwei von uns vorbereiteten Entschließungsanträge zum KFG und zur Gesundheitsverordnung.

Ich darf aber dem Hohen Haus auch mitteilen, daß die Bundesräte meiner Fraktion einen Initiativantrag mit der notwendigen Unterschriftenanzahl eingebracht haben, und daß der Nationalrat das Führerscheingesetz in diesem Zusammenhang wird diskutieren müssen.

Ich möchte eine besondere Härte herausgreifen, die sich meiner Ansicht nach aus dem Wort "Bedingung" ergibt. Sie wissen alle, daß aus Vorschriften Bedingungen wurden. Das ist einmalig in der österreichischen Judikatur. Wenn nun eine Bedingung nicht eingehalten wird, erlischt die Lenkerberechtigung definitiv. Ich frage mich in diesem Zusammenhang, ob diese Regelung gerechtfertigt ist. Ich habe mir mehrmals die EU-Richtlinien angesehen: Tatsache ist, daß Lenkerberechtigungen unter bestimmten Bedingungen auszustellen sind. Im englischen und im französischen Text ist unter "Bedingung" etwas anderes zu verstehen als im deutschen Text.

Wir haben uns ausführlich mit dieser Materie auseinandergesetzt.

Herr Bundesminister! An der Straßenverkehrsordnung ist mir eines nicht klargeworden! Ich habe auch dieses Problem im Ausschuß angesprochen, aber die Auskunft ist für mich nicht zufriedenstellend gewesen. Im § 41 Abs. 7 steht zu lesen – ich zitiere –: Besitzern einer noch nicht abgelaufenen Bestätigung gemäß § 79 Abs. 3 KFG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt I, Nr. 1/103/97 ist auf Antrag eine Lenkerberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wobei § 64 Abs. 6 KFG 1967 sinngemäß gilt.

Herr Bundesminister! Ich habe hier vom Verfassungsdienst jene Paragraphen, die seit 31. Oktober 1997 außer Kraft gesetzt sind. Ich zitiere daraus: Mit Ablauf des 31. Oktober 1997 treten folgende Bestimmungen außer Kraft: das Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt 267 samt Überschriften. Und darin finde ich wieder § 64. Ich möchte Sie bitten, mir in diesem Zusammenhang eine Auskunft beziehungsweise Aufklärung zu geben.

Der Entwurf der Straßenverkehrsordnungs-Novelle eignet sich dann, wenn man ihn vor dem Hintergrund sieht, daß alles möglichst genau reglementiert werden soll, daß es möglichst viel Bürokratie geben soll und daß man hinsichtlich der Strafbestimmungen in manchen Fällen für spezielle Härten sorgen will. Eine Ideologie, die dem Menschen entgegenkommt und ihm dort gegenübertritt, wo wir es wollen, und wodurch auch ein Beitrag zur Verkehrspsychologie geleistet werden soll, vermisse ich leider sehr.

Wir werden diesen Novellen aber trotzdem die Zustimmung geben, weil wir der Auffassung sind, daß wir bereits auf dem richtigen Weg sind. Wir hoffen, Herr Minister, daß noch in diesem Jahr das Führerscheingesetz endlich entrümpelt wird. (Beifall bei der ÖVP.)

12.42

Vizepräsident Jürgen Weiss: Nächster Redner ist Herr Bundesrat Engelbert Schaufler. Ich erteile ihm das Wort.

12.42

Bundesrat Engelbert Schaufler (ÖVP, Niederösterreich): Geschätzter Herr Präsident! Geschätzter Herr Minister! Verehrte Damen und Herren! Zu diesem Führerscheingesetz, das heute novelliert wird, haben wir vor rund einem Jahr einen Beschluß gefaßt. Dieser ist mit 1. November 1997 in Kraft getreten. Schon vor Inkrafttreten hat sich gezeigt, daß es eine Reihe von Problemen gibt und geben wird. Ich werde mich im wesentlichen auf jene Bereiche beschränken, von denen Berufskraftfahrer, die mir sehr am Herzen liegen, betroffen sind, und zwar deshalb, weil wir in unserer Institution auch Facharbeiter im Bereich der Berufskraftfahrer schulen und dies natürlich von Interesse ist.

Es hat sich gezeigt, daß die Untersuchungspflicht, wonach jeder über 45jährigen C-Führerscheinbesitzer aufgefordert ist, sich im Zeitraum vom 1. November 1997 bis zum 30. Oktober 1998 einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, schwer umsetzbar ist. Erstens ist es gewachsenes Recht gewesen, daß man sich keiner Untersuchung unterziehen muß, ohne den


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