Bundesrat Stenographisches Protokoll 643. Sitzung / Seite 77

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6. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 9. Juli 1998 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Richterdienstgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Mutterschutzgesetz 1979, das Elternkarenzurlaubsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallsversicherungsgesetz geändert werden (1. Dienstrechts-Novelle 1998) (1258 und 1321/NR sowie 5735/BR der Beilagen)

Vizepräsident Jürgen Weiss: Wir gelangen zum 6. Punkt der Tagesordnung: 1. Dienstrechts-Novelle 1998.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Johann Grillenberger übernommen. Ich bitte ihn um den Bericht.

Berichterstatter Johann Grillenberger: Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Der Bericht des Finanzausschusses liegt Ihnen schriftlich vor.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 1998 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Jürgen Weiss: Danke für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Dr. Paul Tremmel. – Bitte.

13.23

Bundesrat Dr. Paul Tremmel (Freiheitliche, Steiermark): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren des Bundesrates! Im allgemeinen Teil der Erläuterungen zu diesem Gesetz ist die Schaffung einer zentralen ärztlichen Begutachtungsstelle beim Bundespensionsamt ausgeführt. Seinerzeit war es so, daß die Betrauung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit der Durchführung der ärztlichen Begutachtung im Verfahren laut Verwaltungsgerichtshoferkenntnis eingestellt werden mußte. Die unterschiedliche Begutachtungspraxis führte zu unterschiedlichen Standards im Verfahren betreffend Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit et cetera. – So lautet die allgemeine Erläuterung.

Es sind dann unter Punkt b sonstige Maßnahmen angeführt. Im übrigen sieht der Entwurf neben formalen Anpassungen an geänderte Behördenzuständigkeiten, Anpassung von Zitaten an geänderte Rechtsvorschriften und dergleichen noch folgende Maßnahmen vor: Das ist von Punkt 1 bis Punkt 55 aufgegliedert. Es scheint dies ein riesiger Komplex zu sein.

Das derzeitige Dienst- und Besoldungsrecht der öffentlich Bediensteten vermag – nach unserer Meinung – die Anforderung einer modernen Verwaltung, die sich als angebotsorientiertes Dienstleistungsunternehmen verstehen soll, in keiner Weise zu erfüllen. Es hat sich als leistungsfeindlich und mobilitätshemmend erwiesen. Auch bereits die Besoldungsreform 1994 brachte nur geringfügige Änderungen. Ziel dieser Besoldungsreform war laut den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage ein Besoldungsreformgesetz 1994, die Schaffung eines transparenten, leistungsorientierten dienst- und besoldungsrechtlichen Systems sowie die Förderung der Mobilität der Dienstnehmer.


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