Bundesrat Stenographisches Protokoll 643. Sitzung / Seite 223

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nicht zugetroffen, weil sich die nicht der EU beigetretenen Vertragsstaaten zumindest dazu nicht verpflichten wollten. Auch dieser Vorbehalt entfällt jetzt mit der Ratifizierung des EuGVÜ.

Nach all dem zuletzt Gesagten erscheint es daher als bloße politische Symbolik, wenn in der Regierungsvorlage eines neuen Atomhaftpflichtgesetzes vorgesehen sein wird, daß die österreichischen Gerichte auch für Stör- oder Schadensfälle eines ausländischen AKW zuständig sein sollen.

Sofern nämlich die ausländische Betreibergesellschaft über kein Vermögen in Österreich verfügt, wir also nicht im Inland durchsetzen können, werden wir ein österreichisches Urteil in den anderen EU-Staaten nicht vollstrecken können. Und selbst außerhalb des Anwendungsbereiches des EuGVÜ wird eine solche österreichische Zuständigkeit bedeutungslos bleiben. Denn gerade mit jenen osteuropäischen Staaten, die AKWs betreiben, bestehen zurzeit überhaupt keine Vollstreckungsabkommen. Urteile österreichischer Gerichte gegen Betreiber aus solchen Staaten werden dann bloßes Papier bleiben.

So gesehen stellt sich die Anti-Atompolitik der österreichischen Bundesregierung als rein politische Kosmetik dar. Das gilt es klarzustellen, um die mit illusorischen Hoffnungen genährte österreichische Öffentlichkeit nicht irrezuführen!

Dieses Rechtsschutzdefizit, das natürlich nicht dem Justizressort anzulasten ist, sondern primär der auf diesem Gebiet gescheiterten Regierungs- und insbesondere Außenpolitik, bildet den Wermutstropfen dieser Vorlage. Dessenungeachtet werden wir aber der Ratifikation des Brüsseler Übereinkommens gerne unsere Zustimmung geben. – Ich danke Ihnen. (Beifall bei den Freiheitlichen und bei Bundesräten von ÖVP und SPÖ.)

14.20

Präsident Alfred Gerstl: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlußwort gewünscht? – Dies ist nicht der Fall.

Wir kommen zur Abstimmung.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

41. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 8. Juli 1998 betreffend ein Bundesgesetz über die Änderung des Universitäts-Studiengesetzes (1229 und 1349/NR sowie 5757/BR der Beilagen)

42. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 8. Juli 1998 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems geändert wird (1350/NR sowie 5758/BR der Beilagen)

43. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 8. Juli 1998 betreffend ein Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG) (1228 und 1352/NR sowie 5728 und 5759/BR der Beilagen)


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