Bundesrat Stenographisches Protokoll 644. Sitzung / Seite 46

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rechtzeitige Stimmabgabe durch Auslandsösterreicher für einen bereits nach drei Wochen stattfindenden zweiten Wahlgang ermöglicht;

Schaffung der Möglichkeit, eine Stimme im Ausland mit nur einem Zeugen abgeben zu können;

Streichung der Wirksamkeit von Abgeordnetenunterschriften bei Wahlvorschlägen oder bei Ergänzung von Wahlvorschlägen;

Streichung des Rechts des zustellungsbevollmächtigten Vertreters eines Wahlvorschlages, den Wahlwerber nach dem ersten Wahlgang auszutauschen;

Vorverlegung des Zeitpunkts, zu dem beim Tod eines Wahlwerbers die Wahl zu verschieben ist;

Reihung der Wahlwerber auf dem Stimmzettel nach dem Alphabet;

obligate Auflegung von Blanko-Unterstützungserklärungsformularen in allen Gemeinden anläßlich jeder Wahl;

Schaffung der Möglichkeit der Unterfertigung von Unterstützungserklärungen bei Vertretungsbehörden durch Auslandsösterreicher;

Verpflichtung der Gemeinden, von Proponenten der Wahlwerber oder Wahlwerberinnen bereitgestellte Unterstützungsformulare aufzulegen;

Möglichkeit der bargeldlosen Einzahlung des Wahlkostenbeitrages in der Höhe von 50 000 S;

Bereinigung der Terminologie "Wahlkreis – Landeswahlkreis – Regionalwahlkreis";

Anwendbarkeit des § 126 der Nationalratswahlordnung mit der weiblichen Form der Funktionsbezeichungen auf das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971.

Es ist meines Erachtens richtig, daß diese Änderungen unmittelbar nach jener Bundespräsidentenwahl vorgenommen werden, bei der diese Bestimmungen Kritik und Unverständnis hervorriefen, weil nur dadurch sichergestellt wird, daß die nächste Bundespräsidentenwahl unbeeinflußt durch diesbezügliche taktische Überlegungen – durch wen auch immer – sein wird.

Eine weitere Vorlage zu diesem umfangreichen Paket ist die Novelle des Volksbegehrengesetzes. Wer sich schon bisher mit den verschiedenen Volksbegehren beschäftigt hat, konnte feststellen, daß seit 1964 bereits 23 Volksbegehren mehr oder weniger erfolgreich eingebracht wurden. Zahlenmäßig die Waage halten sich dabei jene elf Begehren, die ausschließlich durch das Volk eingeleitet wurden, mit jenen zwölf Begehren, die durch Landtags- oder Nationalratsabgeordneten eingebracht wurden und damit ein Vielfaches – 1 250 pro Abgeordnetenstimme – an Unterstützung nachweisen konnten.

Dennoch war die Zustimmung zu den einzelnen Volksbegehren sehr unterschiedlich. Das 1995 eingebrachte Begehren "Pro Motorrad" erbrachte lediglich 12 812 Unterschriften – das sind 1,31 Prozent der Stimmberechtigten – und damit die geringste Zustimmung aller bisher eingebrachten Volksbegehren.

Demgegenüber waren das Gentechnik-Volksbegehren im Vorjahr, durch acht Grün-Abgeordnete unterstützt, mit 1 225 790 Unterschriften – das waren 21,23 Prozent der Stimmberechtigten – beziehungsweise das Begehren zum "Konferenzzentrum Einsparungsgesetz" aus dem Jahr 1982, welches durch sämtliche ÖVP-Abgeordnete in den Landtagen unterstützt wurde, mit 1 361 562 Unterschriften – das waren 25,74 Prozent der Stimmberechtigten – wesentlich erfolgreicher.

Da es dennoch nicht sehr einfach ist, einen Einleitungsantrag zu einem Volksbegehren einzubringen, werden mit der gegenständlichen Vorlage konkrete Erleichterungen geschaffen: Herabsetzung des Limits für die Einbringung eines Volksbegehrens von 10 000 Unterstützungserklärungen auf Unterstützungserklärungen im Ausmaß von 1 Promille der Wohnbevölkerungs


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