Bundesrat Stenographisches Protokoll 644. Sitzung / Seite 88

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gelte oder Zulagen für Sonn- und Feiertagsarbeiten dieser Bediensteten in den letzten zwei Jahren waren.

Geantwortet wurde auf die Frage 2 folgendermaßen: "Beide Bediensteten erhalten eine pauschale Abgeltung ihrer zeitlichen Mehrleistungen in dem vom Bundesminister für Finanzen festgelegten Ausmaß." Und auf die Frage 6 lautete die Antwort: "Die zeitlichen Mehrleistungen dieser Beamten werden daher durch Überstundenvergütungen nach § 16 Gehaltsgesetz durch Sonn- und Feiertagsvergütungen gemäß § 17 abgegolten. Die Überstundenentgelte richten sich nach den tatsächlich geleisteten zeitlichen Mehrleistungen."

Da stellt sich die Frage: Warum werden diese Punkte nicht beantwortet? – Mittlerweile liegen mir neue Unterlagen vor. Der Minister hat zugegeben, daß es in seinem Hause drei Bedienstete gibt, die zum Beispiel in der Stabsstelle EU-Koordination verwendet werden und nicht die Zulage nach § 121 beziehen, sondern Überstunden verrechnen.

Bei einem dieser drei wurden im Jahre 1997 insgesamt Beträge in der Höhe von 302 309 S an Überstundenentgelten und Sonn- und Feiertagszulagen ausbezahlt. Ich meine, daß diese Vorgangsweise rechtswidrig ist.

Es liegt mir weiters ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen, Abteilung VII, vor, und zwar unter der Geschäftszahl 923000. Ich darf daraus wie folgt zitieren:

Der Begriff "gebührt" bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß die Dienstbehörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die vorgesehenen Abgeltungen leisten muß und dies nicht mehr in ihrem Ermessen liegt. Es liegt aber auch nicht in der freien Entscheidung des betroffenen Bediensteten, eine Wahl zwischen der Einzelvergütung und einer Pauschalabgeltung für Überstunden zu treffen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für diese beiden Möglichkeiten der Entschädigung für zeitliche Mehrleistungen im Gehaltsgesetz in exakter Weise definiert sind. – Zitatende.

Weiters weist das BKA in seiner Stellungnahme noch darauf hin, daß die Abgeltung einer Leitungsfunktion im Wege einer Überstundenvergütung gesetzwidrig ist und daher im Widerspruch zu den Vorschriften des Gehaltsgesetzes steht.

Man kann natürlich die Meinung vertreten, daß es eben eine Fehlleistung gab, im besoldungsrechtlichen Bereich falsch entschieden wurde, das passiert ist und korrigiert werden wird. Es kommt bei dieser Anfragebeantwortung jedoch noch ein weiteres Faktum hinzu, aufgrund dessen ich annehmen muß, daß bei der teilweisen Nichtbeantwortung dieser Umstand bereits bekannt war.

Herr Minister! In Ihrem Hause wurde unter Geschäftszahl 37996/1992 in der gleichen Sache bereits einmal entschieden, und zwar wurde darauf hingewiesen, daß durch eine Verwendungsabgeltung alle Mehrleistungen, also Überstunden, abgegolten werden und daß es mangels Rechtsgrundlage auch nicht möglich ist, anstelle einer Verwendungsabgeltung eine Überstundenvergütung zu bezahlen. Richtigerweise wird daher noch ausgeführt, daß der Tatbestand, der den Anspruch auf eine Verwendungsabgeltung begründet, den Anspruch auf eine Überstundenvergütung kraft Gesetzes ausschließt. – So wurde in Ihrem Hause bereits im Jahre 1992 entschieden.

Herr Bundesminister! Ich kann Ihnen daher den Vorwurf nicht ersparen und gehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, daß Sie in dieser Anfragebeantwortung ganz bewußt versucht haben, zu vertuschen, zu verharmlosen und zu verniedlichen. Gerade in Ihrem Ressort ist festzustellen, daß im Vergleich zu anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes, in denen überall der Sparstift angesetzt wurde – nachhaltig auch aufgrund der Sparpakete; nur bei Ihnen gilt das alles anscheinend nicht –, keineswegs gespart wird.

Ihr Ministerbüro hatte am 1. Jänner 1994 zwölf Bedienstete, davon vier Akademiker. Damals wurde angekündigt, Personal einzusparen und den Personalstand einzufrieren. – Zum Vergleich: Am 1. Mai 1995 hatten Sie bereits14 Bedienstete, davon fünf Akademiker. Seit wir bei


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