Bundesrat Stenographisches Protokoll 645. Sitzung / Seite 40

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Die Reform der Ärztekammer soll den Kern haben, daß die Ärzte nicht so wie bisher je nach Berufsausbildung als Allgemeinmediziner, als Fachärzte oder als Turnusärzte in Sektionen zusammengefaßt sind, sondern daß die Angehörigen der Ärzteschaft in Zukunft entsprechend ihren spezifischen Interessen als angestellte Ärzte, als niedergelassene Ärzte oder als Zahnärzte drei sogenannten Kurien angehören. Dabei soll sich die Zuordnung zur Kurie grundsätzlich daran orientieren, welcher Tätigkeitsbereich – Angestelltenverhältnis oder freiberufliche Tätigkeit – schwerpunktmäßig ausgeübt wird.

Die Kammerzugehörigkeit für Ärzte, die in der Leistung des Wohlfahrtsfonds stehen und noch als Gutachter tätig sind, wird neu geregelt. Grundlage für diese Mitgliedschaft und für das Wahlrecht zur Ärztekammer ist die Entrichtung eines Beitrages zur Ärztekammer. Die Höhe des Beitrages wird von der Vollversammlung satzungsmäßig festgelegt.

Von meinem Vorredner ist schwerpunktmäßig schon die Ausbildung der Ärzte angesprochen worden. Mit dem Universitäts-Studiengesetz 1997 wurden die Grundlagen für ein EU-konformes Zahnarztstudium geschaffen, das mit dem Grad eines Doktors oder einer Doktorin der Zahnmedizin abgeschlossen wird. Mit dem Ärztegesetz 1998 sollen jetzt auch die berufsrechtlichen Voraussetzungen für die zahnärztliche Berufsausbildung geschaffen werden. Dabei ist davon auszugehen, daß es sich in bezug auf die zukünftigen Zahnärzte um ein – sich hinsichtlich des Ausbildungsganges von den übrigen Ärzten unterscheidendes – eigenständiges Berufsbild handelt.

Weiters wird die Ausbildung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie neu geregelt. Die Ausbildung wird künftig auf zwei Studienabschlüssen, dem Doktorat der gesamten Heilkunde sowie dem Doktorat der Zahnheilkunde, beruhen.

Viel Raum ist im neuen Entwurf auch hinsichtlich des Vorschlags der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht und Anzeigepflicht vorgesehen. Die neue Regelung trägt einerseits der aktuellen Diskussion Rechnung, wonach bei Verdacht der Mißhandlung das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen im Vordergrund steht. Mit der Verständigung des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers ist den betroffenen Kindern und Jugendlichen in vielen Fällen eher gedient als mit der Anzeige an die Strafverwaltungsbehörden.

Dem Jugendwohlfahrtsträger obliegt die Beurteilung, ob neben therapeutischen und jugendwohlfahrtsrechtlichen Maßnahmen allenfalls eine Anzeige an die Strafverfolgungsbehörde in Betracht zu ziehen ist. Eine Anzeige war auch in der Vergangenheit nicht immer die Garantie dafür, daß dem Opfer tatsächlich geholfen wurde. Das Vertrauen zum Arzt wurde dadurch nicht selten vermindert. Die Meldepflicht der Ärzte an die Jugendwohlfahrtsträger soll dem Opfer einen besseren Zugang zur Therapie eröffnen, und es soll besser zu erkennen sein, wo es zu Häufungen solcher Vorkommnisse von Mißbrauch kommt.

Meine Fraktion wird diesem Gesetz die Zustimmung erteilen. (Beifall bei der ÖVP und bei Bundesräten der SPÖ.)

11.11

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Als nächster ist Herr Bundesrat Payer zu Wort gemeldet. – Bitte.

11.11

Bundesrat Johann Payer (SPÖ, Burgenland): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Erlauben Sie mir am Beginn meiner Ausführungen eine Feststellung. Ich halte den Antrag der Bundesräte Dr. Tremmel, Dr. Bösch und Kollegen auf Einspruch des Bundesrates gegen einen Beschluß des Nationalrates – also gegen das vorliegende Gesetz – für eigenartig. Eigenartig darum, weil zu all den Punkten, die hier in der Begründung angeführt werden, kein einziges Wort in der Ausschußberatung gefallen ist. (Bundesrat Dr. Tremmel: Das stimmt ja nicht, Herr Kollege!)

Sie haben dort andere Punkte angesprochen, gemeinsam mit mir. Aber zu den Begründungen, die Sie hier bringen, ist eigentlich kein Wort gefallen. (Bundesrat Dr. Tremmel: Das muß ich


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite