Bundesrat Stenographisches Protokoll 646. Sitzung / Seite 40

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Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet ist Herr Dr. Harring. – Bitte.

11.03

Bundesrat Dr. Peter Harring (Freiheitliche, Kärnten): Sehr geehrte Frau Vizepräsidentin! Herr Bundesminister! Sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen! Wir sollen heute bei Punkt 11 der Tagesordnung eine Novelle zum Sparkassengesetz und zum Körperschaftsteuergesetz beschließen. Die freiheitliche Fraktion stellt dazu den Antrag auf Absetzung von der Tagesordnung.

Meine Damen und Herren! Dieser Absetzungsantrag ist wie folgt begründet: Zunächst geht es um das Stiftungsthema. Wir gehen davon aus, daß die heutige Novelle eine Anlaßgesetzgebung im Interesse der größten österreichischen Bank ist. Die Anteile der Gemeinde Wien an der Bank Austria beziehungsweise an der AVZ sollen in eine Stiftung eingebracht werden, um in Zukunft nach außen hin den Vorwurf des Koalitionspartners, aber auch der Europäischen Union, daß in diesem Fall eine Verpolitisierung stattfindet, entkräften zu können. Tatsächlich aber wird der Einfluß perpetuiert. Die Bank Austria wird damit jeder Kontrolle entzogen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich darf in diesem Zusammenhang auf eine Stellungnahme des Österreichischen Gemeindebundes vom 20. März 1998 verweisen, die an Sie alle ergangen ist, in der sich der Österreichische Gemeindebund mit dieser Angelegenheit sehr kritisch auseinandersetzt.

Der zweite Punkt betrifft die Frage des Aufgriffsrechtes. Das Aufgriffsrecht, das heute beschlossen werden soll, bevorzugt eindeutig das Sparkassenspitzeninstitut in Österreich. Das ist nicht mehr die Bank Austria, sondern die aus der Girozentrale und der Ersten entstandene Erste Bank beziehungsweise die Sektorinstitute.

Meine Damen und Herren! Wiewohl man einiges der Frage der Einheitlichkeit eines Bankensektors abgewinnen kann, vor allem in dezentralen Sektoren, insbesondere im Hinblick auf die Einlagensicherung, ist das heute zu beschließende Gesetz aber in folgenden Punkten abzulehnen: Erstens stellt es einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 2 des Staatsgrundgesetzes dar. Zweitens ist es ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums. Ich verweise auf Artikel 5 des Staatsgrundgesetzes. Drittens steht es im Widerspruch zum europäischen Gemeinschaftsrecht. Ich verweise auf Artikel 73b. Diese Novelle greift durch das Aufgriffsrecht in die Entscheidungsfreiheit des Managements einer Bank ein und führt letztlich zu einer Minderung der Anteile.

Meine Damen und Herren! Ich darf in diesem Zusammenhang auf eine Stellungnahme des Landeshauptmannes von Tirol Dr. Wendelin Weingartner vom 12. 11. 1998 verweisen, die an Bundesratsdirektor Dr. Walter Labuda gerichtet ist und Ihnen sicherlich auch zugegangen ist, worin dieser diese Meinung vollinhaltlich bestätigt.

Das Land Tirol hat darüber hinaus durch Universitätsprofessor Dr. Bernhard Raschauer und Universitätsprofessor DDr. Heinz Mayr ein Rechtsgutachten erstellen lassen. Auch das Gutachten kommt zu dem Schluß, daß das in § 21 Sparkassengesetz in der Fassung der Regierungsvorlage vorgesehene Aufgriffsrecht gegen die von mir schon erwähnten Punkte verstößt. Da es sich hiebei um die Stellungnahme eines sehr prominenten Landeshauptmannes handelt, bin ich überzeugt davon, daß wir hier in der Länderkammer dazu ... (Bundesrat Konecny: Gibt es prominentere und weniger prominente Landeshauptleute?) – Nein, es gibt nur prominente. Herr Konecny! Ich habe mich in diesem Fall mehr an die Fraktion der ÖVP gewandt, weil ich mir nicht vorstellen kann, daß die Damen und Herren der Volkspartei eine derart massive Stellungnahme eines ÖVP-Landeshauptmannes negieren und bei unserem Antrag auf Absetzung nicht mitgehen werden. Ich kann mir vorstellen, daß sich Bundesrat Konecny damit etwas leichter tun wird, da es sich um ein Gesetz handelt, das letztlich insbesondere der Bank Austria helfen wird.

Meine Damen und Herren! Ich darf Sie bitten, unserem Absetzungsantrag die Zustimmung zu geben. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

11.08


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