Bundesrat Stenographisches Protokoll 647. Sitzung / Seite 52

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bergfreie und bundeseigene Rohstoffe und alle untertägigen Bergbaue wird der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Verantwortung tragen.

Besonders wichtig erscheint mir in dieser neuen Gesetzesvorlage allerdings die Neuregelung der Parteistellung. Kollege Bösch, da kann ich Ihrer Argumentation überhaupt nicht folgen, denn das neue vorliegende Gesetz sieht eigentlich eine verbesserte Form der Parteistellung vor und nicht, wie Sie gesagt haben, eine Reduzierung der Möglichkeiten der Anrainer. Das Gegenteil ist der Fall: Im Mineralrohstoffgesetz wird erstmals im Unterschied zum Berggesetz festgelegt, daß Länder, Gemeinden, aber auch die Anrainer Parteistellung haben und – was für uns auch besonders wichtig ist; das hat sich auch in den Gesprächen mit den Bürgermeistern gezeigt – daß auch die Nachbargemeinden eine Parteistellung bekommen. Denn es geht uns nicht nur um die Umweltbedingungen und die Bedingungen für die Anrainer in der betroffenen Gemeinde, sondern auch um die Bewohner jener Gemeinden, die durch den ständigen LKW-Verkehr in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt werden. Ich denke daran, daß beispielsweise bei einer größeren Schottergrube Hunderte Tonnen von Schotter mit LKWs abtransportiert werden und es dadurch zu einer erhöhten Schadstoffemission kommt, aber natürlich auch zu einer erhöhten Verkehrsbelastung.

Daß diese Anrainergemeinden ebenfalls Parteistellung haben, ist für mich ein deutlicher Qualitätsvorteil gegenüber dem bestehenden Berggesetz, und ich sehe im Unterschied zu Ihnen eigentlich eine Verbesserung der Anrainermöglichkeiten aufgrund der bestehenden Gesetzeslage.

Ein Ziel dieses Gesetzes ist unbestritten, nämlich: einen besseren Schutz für die Menschen durch mehr Rechte für Anrainer und Gemeinden zu erreichen. Dies wird allerdings auch die Abbauverbotszonen erreicht. Es gibt Abbauverbotsgebiete. Das sind jene Gebiete, die nach den Flächenwidmungsplänen der Gemeinden als Wohngebiete, Bauhoffnungsgebiete und Gebiete für Kindereinrichtungen, Kindergärten, Spitäler, Schulen, Kirchen, Friedhöfe und andere schützenswerte Einrichtungen festgelegt sind. Um diese Gebiete wird es eine Schutzzone von 300 Metern geben. Diese Schutzzone darf nur unterschritten werden, wenn die Gemeinde dies im Flächenwidmungsplan vorsieht oder die Grundeigentümer und die Gemeinde zustimmen. In jedem Fall ist ein Mindestabstand von 100 Metern zu den Wohngebieten einzuhalten; diese 100 Meter-Schutzzone darf auch nicht unterschritten werden.

Es wurden aber auch Abbauverbotsgebiete ohne Schutzzonen eingezogen, nämlich überall dort, wo die Länder – und da hat Kollege Bösch uns als Ländervertreter ja besonders angesprochen, und auch ich meine, daß dieser Punkt besonders wichtig ist – Naturschutzgebiete eingerichtet haben, Nationalparks oder Ruhegebiete oder, wie bei uns in Wien, einen Wald- und Wiesengürtel. Diese besonders schützenswerten Gebiete sollen ebenfalls in diese Abbauverbotsgebiete miteinbezogen werden.

Ein weiteres Anliegen ist gerade uns Sozialdemokraten allerdings auch die Sicherung von Arbeitsplätzen, und dieses scheint mir durch dieses neue Gesetz ebenfalls sehr gut gelöst zu sein. Um Arbeitsplätze nicht zu gefährden, gibt es eine Sonderregelung für bestehende Schotter- und Kiesgruben. Diese bestehenden Abbauarbeiten können auch innerhalb der 300 Meter-Zone durchgeführt werden. Es ist also kein bestehender Betrieb in seiner Existenz bedroht, und ist der weitere Abbau in Richtung der Wohngebiete vorgesehen, so ist dafür eine Flächenwidmung durch die Gemeinde notwendig.

In Österreich gibt es derzeit, Herr Bundesminister, in etwa 900 offene Verfahren, die noch von der Bergbehörde abgewickelt werden, der Bergbehörde als der Einrichtung, die in dieser Übergangszeit noch für die Betreuung dieser Materie verantwortlich sein wird, weil die Bezirkshauptmannschaften erst für die neuen Verfahren die Verantwortung tragen werden. Aufgrund dieser Regelung werden die bisherigen Bergbehörden erst in zwei Jahren aufgelöst. Prinzipiell sind die Bezirkshauptmannschaften auch deshalb geeignete Einrichtungen zur Betreuung dieser Gesetzesmaterie, weil der Bezug zum Bürger, zu den Bürgerinnen ein intensiverer, weil unmittelbarerer ist. Das deckt sich, so meine ich, auch mit unseren föderalistischen Ansichten.


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