Stärkung der Bergbehörden, denen man auch die Zuständigkeit für die – ich sage das jetzt vereinfacht – Kiesgruben von den Bezirkshauptmannschaften weg hätte übertragen wollen.
Was wir heute beschließen, ist die Sanierung früherer Fehlentwicklungen gesetzgeberischer Art und ist auch die Reaktion auf Reformresistenz der Bergbehörden.
Zunächst zum ersten Bereich: die Bergbehörden. Es liegt ja schon längere Zeit zurück, daß von einzelnen Bundesländern, aber auch von anderer Seite die Auflösung dieser überkommenen, traditionellen Behördenstruktur gefordert wurde – aus verschiedenen Gründen, zu denen nicht zuletzt auch das Verhalten mancher Bergbehörden beigetragen haben mag. Es kommt nicht von ungefähr, daß man den Bergbehörden etwas salopp nachsagt, die "Herrenreiterei" der Verwaltung gewesen zu sein. In meinem Bundesland selbst gibt es keine Bergbehörde, und ich kann daher aus eigener Wahrnehmung nichts dazu sagen, aber das war ein Kritikpunkt, dem man sich jetzt gestellt hat. Ich halte es für sehr beachtlich, daß der Herr Bundesminister den Mut gefunden hat, in diesem Bereich einmal für frische Luft zu sorgen. Das ist ein ganz wesentlicher Reformschritt.
Zum zweiten Bereich: die Sanierung früherer gesetzgeberischer Fehlentwicklungen. Diese fingen damit an, daß man begonnen hat, das Bergrecht über das Raumordnungsrecht der Gemeinden zu stellen und Parteirechte zurückzudrängen. In der Berggesetz-Novelle 1990 wurde auch eine Verlagerung von Schotterabbaubetrieben aus der Gewerbeordnung weg hin zu den Bergbehörden beschlossen und damit sind eigentlich erst diese zahlreichen Probleme mit den Gemeinden, mit den Anrainern und so weiter entstanden.
Ich stimme Herrn Kollegen Missethon voll und ganz zu, daß diese Vermischung von klassischer Bergbautätigkeit und Schotterabbau, der eher raumordnungsrelevante Auswirkungen und Auswirkungen auf die Verkehrsgestaltung in der Umgebung hat, von vornherein eine komplizierte gesetzgeberische und verwaltungsorganisatorische Schwierigkeit mit sich bringt, die nicht sehr befriedigend sein kann – bei allem Bemühen der Betroffenen.
Durch den bestehenden und aktualisierten Handlungsdruck war es natürlich verständlich, daß das Ministerium rasch und ausnahmsweise ohne Begutachtungsverfahren einen Entwurf auf den Weg gebracht hat, wobei man natürlich davon ausgehen konnte, daß es im parlamentarischen Prozeß, so wie bei anderen Gesetzen auch, die erforderlichen Konsultationen gibt, daß das also nachgeholt wird. Das ist leider weitgehend unterlassen worden; das haben die Länder auch nachdrücklich kritisiert, weil sie von diesem Gesetz in ihren Raumordnungsinteressen, aber auch in ihrer Verwaltungsorganisation ganz maßgeblich betroffen sind. (Demonstrativer Beifall des Bundesrates Weilharter. )
Die Länder haben daher dann von sich aus Stellung genommen. Die Kärntner Landesregierung hat uns in einem Resümee über den Gesetzesbeschluß des Nationalrates mitgeteilt, daß nach ihrer Auffassung diese Länderstellungnahme weitestgehend unberücksichtigt geblieben ist. – Das Wort "weitestgehend" will ich so nicht unterstreichen, weil die Länder tatsächlich wesentliche Verbesserungen durchgesetzt haben. Ungeklärt sind die nach wie vor bestehenden Hinweise der Länder auf einige verfassungsrechtlich bedenkliche Regelungen. Es wäre gut gewesen, wenn man das im Nationalrat hätte ausräumen können.
Offengeblieben ist aus Ländersicht der Wunsch, daß die Parteistellung in den Verfahren über ihre Raumordnungszuständigkeit hinausreichen möge und umfassender ausgestaltet sein solle. Die Länder haben auch einige Detailfragen der Vollziehbarkeit des Gesetzes aufgeworfen, die teilweise eingebaut wurden, teilweise jedoch nicht.
Im ganz wichtigen Bereich der Übergangsregelungen haben die Länder durchaus Verbesserungen durchgesetzt, Kollege Weilharter, und die Kritik der Länder, die Sie zitiert haben, bezog sich nicht auf den Gesetzesbeschluß, sondern auf den ursprünglichen ersten Entwurf, in dem tatsächlich relativ ansatzlos die Bezirkshauptmannschaften zuständig geworden wären. Richtig ist allerdings – und das wird von den Ländern auch nach wie vor als Kritikpunkt aufrechterhalten –, daß jedenfalls für die neuen Verfahren mit 1. Jänner 1999 die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaften eintritt.
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