Bundesrat Stenographisches Protokoll 647. Sitzung / Seite 156

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sollten für den Fall adaptiert werden, daß Belege nur auf Datenträgern vorhanden sind. – All das sind keine ideologischen Fragen, Herr Kollege!

Derzeit ist es aufgrund einer entsprechenden Betriebskostenposition auch nicht möglich, für die Abfertigung eines Haubesorgers Rückstellungen vorzunehmen oder dafür anzusparen. – Auch das ist eine Forderung, die vorgesehen war.

Schließlich besteht noch die Absicht, die Einhebung von Energiekosten bei der Benützung von Gemeinschaftsanlagen zu ermöglichen.

Aus dem ursprünglich paktierten Antrag wurde lediglich die Verlängerung der Einspruchsfrist auf vier Wochen hinsichtlich der Verfahren bei Schlichtungsstellen in der gegenständlichen Novelle vorgesehen, die ja, wie berichtet, nur der Klarstellung dient.

Somit bleibt es mir vorbehalten, festzustellen, daß meine Fraktion den in der Vorlage vorgenommenen Klarstellungen zustimmen und keinen Einspruch geltend machen wird, obwohl weiterer Regelungsbedarf bestünde.

18.40

Präsident Alfred Gerstl: Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Dr. Peter Böhm. Ich erteile ihm dieses.

18.40

Bundesrat Dr. Peter Böhm (Freiheitliche, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Geschätzte Damen und Herren! Was nun die Vorlage betreffend das Mietrechtsgesetz anlangt, wird meine Fraktion auch ihr zustimmen. Ähnlich wie beim vorangegangenen Tagesordnungspunkt muß freilich auch zu diesem Gesetzesvorhaben angemerkt werden, daß ein umsichtiges und sorgfältiges Vorgehen diese Novelle erübrigt hätte. Allerdings muß hier nicht nur dem Nationalrat ein Vorwurf gemacht werden, sondern ebensosehr dem für die letzte Novellierung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständigen Ressort, dem Bundeskanzleramt.

Der neugefaßte § 82 Abs. 7 AVG in der Fassung der Novelle 1998 ließe nämlich ab dem 1. 1. 1999 zahlreiche mit seinem Inhalt unvereinbare Verweisungen des § 39 Abs. 3 MRG, der für das Verfahren vor den Schlichtungsstellen maßgeblich ist, außer Kraft treten. Den Verfassern der AVG-Novelle 1998 ist, so meine Kritik, ganz offensichtlich die Auswirkung auf andere Verfahrensregelungen, insbesondere auf jene für die Schlichtungsstellen, völlig entgangen. Denn gemäß § 39 Abs. 3 richtet sich das Verfahren zwar nach den Vorschriften des AVG, nach Satz 4 des Abs. 2 sind aber § 37 Abs. 2, Abs. 3 Ziffern 1 bis 14 und 19 sowie Abs. 4 MRG und damit zivilprozessuale Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

In dieses Normengefüge und das dahinterstehende rechtspolitische Konzept wäre durch § 82 Abs. 7 AVG in seiner neuen Fassung erheblich eingegriffen. Das entsprach aber keineswegs der Regelungsintention des Gesetzgebers. Er hat diese unbeabsichtigten Konsequenzen schlicht und einfach übersehen.

Demnach geht es mit der gegenständlichen Vorlage um eine Nachbesserung beziehungsweise Reparatur. Sie gibt Anlaß, über die mangelnde Qualität unserer Gesetzesproduktion nachzudenken, die nicht zuletzt auf das Überhandnehmen von Anlaß- und Gelegenheitsgesetzgebung sowie auf tagespolitische Hüftschüsse zurückzuführen ist. Vielfach und so wohl auch im vorliegenden Fall beruhen die Mängel auch auf fehlender oder wenigstens unzureichender Koordination zwischen den sachlich betroffenen Ministerien. Meines Erachtens ist es nicht zuletzt im Hinblick auf verfahrensrechtliche Überschneidungen, insbesondere im Rahmen der sogenannten sukzessiven Zuständigkeit, ganz unerläßlich, die fachliche Abstimmung mit dem für das Zivilverfahren verantwortlichen Bundesministerium für Justiz zu suchen.

Die heute zu beschließende Korrektur macht sich die Übergangsvorschrift des § 82 Abs. 7 Satz 2 AVG zu eigen, wonach die Derogation aller abweichenden Bestimmungen dann nicht gilt, wenn die betreffende Norm nach dem 30. Juni 1998 kundgemacht worden ist. Mit anderen


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