Bundesrat Stenographisches Protokoll 647. Sitzung / Seite 167

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Ing. Grasberger, Mag. Gudenus;

Dr. Harring, Haunschmid, Hensler;

Mühlwerth;

Ram, Ramsbacher;

Schaufler, Mag. Scherb, Schöls;

Dr. Tremmel;

Weilharter, Wilfing, Windholz.

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27. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 27. November 1998 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Richterdienstgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Nebengebührenzulagengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesfinanzgesetz 1999 geändert werden (1467 und 1506/NR sowie 5842/BR der Beilagen)

Präsident Alfred Gerstl: Wir gelangen nun zum 27. Punkt der Tagesordnung: Bundesgesetz, mit dem das Richterdienstgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Nebengebührenzulagengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesfinanzgesetz 1999 geändert werden

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Johann Grillenberger übernommen. Ich bitte um den Bericht. (Vizepräsidentin Haselbach übernimmt den Vorsitz.)

Berichterstatter Johann Grillenberger: Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Der Bericht des Finanzausschusses liegt Ihnen schriftlich vor.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 15. Dezember 1998 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Ich danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Schöls. – Bitte.

19.36

Bundesrat Alfred Schöls (ÖVP, Niederösterreich): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Dienst- und Besoldungsrecht der Richter und Staatsanwälte ist zuletzt im Jahre 1979 grundlegend reformiert worden. Im Laufe der Zeit hat sich einiges ereignet, und daher ist es notwendig geworden, einerseits entsprechende Anpassungen vorzunehmen und andererseits, dem Trend der Zeit entsprechend, für die Richter und Staatsanwälte ein neues Schema einzuführen, das davon ausgeht, daß zu Beginn der Berufslaufbahn die Einkommensverläufe etwas höher angesetzt sind, während sich gegen Ende das Schema ändert und nicht mehr eine Bewertung nach dem im alten System vorgesehenen Dienstaltersprinzip vorgesehen ist.


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