Bundesrat Stenographisches Protokoll 649. Sitzung / Seite 100

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Ich erinnere beispielsweise daran, was wir tun, um vorzubeugen. Dabei denke ich an das österreichische Umweltprogramm, das wir flächendeckend zur Sicherung der Böden und damit des Grundwassers in Österreich umsetzen und um das uns international viele Partner in der Europäischen Union beneiden.

Die Grundlage dafür haben wir unter anderem auch in dem Rechtsrahmen, den Österreich geschaffen hat: im österreichischen Wasserrechtsgesetz, dessen Ziel es ist, die natürliche Ressource Wasser zu schützen und die Bereitstellung von einwandfreiem Rohwasser zu Trinkwasserzwecken sowie die dafür notwendige Festlegung von rechtlichen Rahmenbedingungen über die Nutzung der Ressource Wasser sicherzustellen.

Das Wasserrechtsgesetz legt in den §§ 9 und 10 eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die Wasserentnahme fest. Auch die Änderungen des Zwecks der Wasserentnahme sind gemäß Wasserrechtsgesetz bewilligungspflichtig. Dabei sind gemäß § 13 bei der Bestimmung des Maßes und der Art der Wasserbenutzung der Bedarf des Antragstellers sowie die bestehenden wasserrechtlichen Verhältnisse zu prüfen. Unter anderem darf gemäß Abs. 3 des zitierten Gesetzes das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls soweit gehen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die öffentlichen Zwecke notwendige Wasser entzogen wird. Das Wasserrechtsgesetz ist also ein Schutzinstrument zur Sicherung des Wasserbedarfes. Ebenso kann eine wasserrechtliche Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn die im § 105 aufgezählten öffentlichen Interessen nicht verletzt werden. Die öffentlichen Interessen haben also Priorität.

Gemäß diesem Paragraphen ist das öffentliche Interesse aber dann verletzt oder wäre verletzt, wenn Wasser zum Nachteil des Inlandes ins Ausland abgeleitet werden sollte. Ein derartiges Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung wäre gemäß Wasserrechtsgesetz zu versagen. Das Wasserrechtsgesetz ist daher ein klares und eindeutiges Schutzinstrument.

Des weiteren ist es eine Aufgabe des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes, in allen Phasen des wasserrechtlichen Verfahrens den Schutz des öffentlichen Interesses an der Trinkwasserversorgung sicherzustellen. Zunächst sind alle angestrebten wasserrechtlichen Bewilligungen vor Befassung der Wasserrechtsbehörde dem Planungsorgan anzuzeigen. In allen behördlichen Verfahren ist das Planungsorgan als Partei beizuziehen und nimmt dort die Interessen der österreichischen Wasserwirtschaft bezüglich Trinkwasser- und Nutzwasserversorgung als Legalpartei wahr. Dieser rechtliche Rahmen des Wasserrechtsgesetzes ermöglicht den effizienten Schutz der österreichischen Wasserressourcen. Welche natürliche oder juristische Person den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung stellt, wird von der Wasserrechtsbehörde und vom Wasserrechtsgesetz rechtlich nicht beurteilt.

Ob sich also beispielsweise eine Gemeinde eines ausländischen Betreibers für ihre Trinkwasserversorgung bedient, diese Entscheidung liegt im Rahmen der Gemeindeautonomie. Das gleiche gilt beispielsweise für zivile Rechtsgeschäfte. Es gilt also, für das österreichische Wasserrechtsgesetz die inhaltliche Zielsetzung sicherzustellen, es gilt für jeden Rechtsträger und für jede Rechtsform – unabhängig, wie sie ausgestaltet ist – das österreichische Wasserrecht.

Zu Ihren Fragen daher im einzelnen:

Zu den Fragen 1 und 2:

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als oberste Wasserrechtsbehörde – wir haben einen Stufenzug der Instanzen – wurde bis dato mit derartigen Projekten nicht befaßt.

Zur Frage 3:

Die Anwendung der derzeit im Wasserrechtsgesetz verankerten Instrumentarien, die ich schon beschrieben habe, bietet nach meiner Auffassung eine ausgezeichnete Grundlage, die Qualität und Quantität der österreichischen Wasserressourcen vor allem im Hinblick auf die Interessen und Bedürfnisse der österreichischen Bevölkerung zu schützen.


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