Zur Frage 4:
Die Österreichische Bundesforste AG hat in ihrem Unternehmenskonzept die Ausweitung der geschäftlichen Aktivitäten im Bereich der sogenannten Nebennutzungen zur weiteren wirtschaftlichen Absicherung des Unternehmens als betrieblich notwendig erkannt. Die verstärkte Nutzung von Bundesforste eigenen Wasserressourcen stellt ein Betriebsziel der Bundesforste AG dar. Es bestehen derzeit keine Pläne, bestimmte Wasservorkommen in bedeutendem Umfang neu oder verstärkt zu nutzen. Allerdings ist es das Ziel der Ressourcenerhebung, die durchgeführt wird, verstärkte Nutzungsmöglichkeiten zu eröffnen.
Zur Frage 5:
Auf der Suche nach strategischen Partnern auf dem Gebiet der Wasserversorgung führt die ÖBF AG derzeit Informationsgespräche mit in- und ausländischen Wasserverteilern. Ich deute und weise aber nochmals klar darauf hin, daß auch für die Bundesforste AG selbstverständlich das österreichische Wasserrechtsgesetz gilt wie für jeden anderen auch.
Zu den Fragen 6 und 7:
Wie ich bereits ausgeführt habe, knüpft das Regime des Wasserrechts nicht an die rechtliche Bewertung der Person des Antragstellers an, sondern gewährleistet durch seine Instrumente, daß Wasser für Trinkwasserzwecke nicht zum Nachteil des Inlandes ins Ausland abgeleitet werden kann. Die Rechtsform des Antragstellers – das sage ich nochmals – hat keinerlei Bedeutung für die Beurteilung hinsichtlich der Wasserressourcenbewirtschaftung.
Zu den Fragen 8 und 9:
Im Sinne der bereits getätigten Ausführungen haben die österreichischen Wasserrechtsbehörden – sollten derlei Projekte einlangen – das österreichische Wasserrechtsgesetz gemäß Artikel 18 Bundesverfassung zu vollziehen.
Zur Frage 10:
Im Rahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung werden aufgrund der fachlichen Beurteilung unter anderem der wasserwirtschaftlichen Planung bei Berücksichtigung bereits bestehender Konsense Maximalentnahmemengen festgelegt. Dabei werden die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der öffentlichen Interessentenprüfung und Interessenprüfung, die vorgesehen ist, berücksichtigt. Daraus folgt, daß im Fall der nichtständigen Ausschöpfung der Maximalkonsense die Ressource Wasser dementsprechend weniger in Anspruch genommen wird, als der Maximalkonsens an sich ermöglichen würde.
Zu den Fragen 11 und 12:
Bereits vor der Übernahme der Präsidentschaft der Europäischen Union durch Österreich hat sich die österreichische Bundesregierung zum Einstimmigkeitsprinzip bezüglich der Bewirtschaftung der Wasserressourcen bekannt. Diese Haltung hat Österreich, wie Frau Kollegin Prammer schon ausgeführt hat, etwa in der Diskussion um den Amsterdamvertrag klar vertreten. Während der österreichischen Präsidentschaft stand diese Frage nicht zur Diskussion.
Ich werde mich auch in Zukunft vehement dafür einsetzen, daß dieses Einstimmigkeitsprinzip bleibt. Ich kann Ihnen aber die Frage, ob ich Mitglied einer künftigen Bundesregierung sein werde, tatsächlich nicht beantworten. Ich kann Ihnen nur sagen, ich strebe die Mitgliedschaft in einer zukünftigen Bundesregierung an. (Beifall bei der ÖVP. – Bundesrat Eisl: Da schauen wir dann gut aus!)
16.29
Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach:
Wir gehen nunmehr in die Debatte ein.Ich mache darauf aufmerksam, daß gemäß § 61 Abs. 7 der Geschäftsordnung die Redezeit jedes Bundesrates mit insgesamt 20 Minuten begrenzt ist.
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