Bundesrat Stenographisches Protokoll 650. Sitzung / Seite 52

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erste Mal als Präsenzdiener beim Bundesheer Blut gespendet und das später einfach fortgesetzt.

Neben der Idee, anderen Menschen zu helfen, sei es bei Krankheiten, bei kleinerem Bedarf oder nach schweren Unfällen mit großem Sofortbedarf – ich habe erfahren, daß bei Verkehrsunfällen bis zu 100 Blutkonserven benötigt werden, das sind natürlich Extremfälle – oder gar bei aufwendigen Operationen zum Beispiel an der Leber, könnte sich jeder selbst die Frage stellen, ob er oder sie nicht aus irgendeinem Grunde selbst zum Empfänger, also zu jemandem, der dringend Blut benötigt, werden könnte. Außerdem bietet eine Blutabnahme gerade unter Zugrundelegung des Blutsicherheitsgesetzes auch für den Blutspender die Gewähr, daß sein oder ihr Blut nach verschiedensten Erkrankungen und Blutwerten untersucht wird, was für den gegebenen Aufwand als überaus nützliche Gegenleistung anzusehen ist.

Ich weiß schon, daß man dies nicht mit einer normalen Blutuntersuchung, bei der der Anteil an Triglyceriden und Cholesterin festgestellt wird, vergleichen darf, aber es erfolgt eine Untersuchung im Hinblick auf Erkrankungen infektiöser Art – eine Untersuchung, die, wie ich meine, für den Spender auch von großem Vorteil ist.

Ich glaube ferner, daß die bei der Diskussion zu diesem Gesetz gemachten Vorschläge, Beiträge und Ergänzungen in Zukunft auch noch diskussionswürdig sein werden. Da ging es um Fragen des Datenschutzes, und zwar darum, welche Daten, die der Erfassung von Merkmalen zur Sicherheit im Blutspendewesen dienen könnten, die Gefahr des Mißbrauches oder von Benachteiligung für betroffene Personen in sich bergen könnten. Mögliche Vor- und Nachteile wird man noch genau abwägen müssen.

Ein weiterer Punkt war die Frage, inwieweit Amtsärzte laut § 18 die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes tatsächlich als beigezogene Organe unterstützen können, da sie keine Fachärzte sind. Ich möchte dem hinzufügen, daß der Amtsarzt als administrativer Fachmann oder Fachfrau zu sehen ist, der gesetzliche Vorschriften zum Beispiel beim mobilen Blutspendedienst in der dem Amtsarzt möglichen Weise prüft. Der Amtsarzt hat auch andere Dinge zu beurteilen, für die er auch nicht immer gerade Fachmann ist.

Im gegebenen Fall können ohnehin weitere Sachverständige beigezogen werden. Dabei bleibt unbestritten, daß in allen Bereichen die jeweils bestmöglichen Sicherheitsstandards für Spender und Abnehmer, aber auch für die im Blutkonservengewinnungsprozeß Tätigen erreicht werden müssen.

Es ist erfreulich, daß wir uns über die grundsätzlichen Verbesserungen in diesem Gesetz einig sind und daß dieses Gesetz den Fortschritten dient, die die Medizin auf dem Gebiete der Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und der Anwendung zum Wohle der Empfänger gemacht hat.

Die sozialdemokratische Fraktion des Bundesrates wird daher dieses Gesetz befürworten und keinen Einspruch dagegen erheben. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

12.16

Präsident Gottfried Jaud: Des weiteren zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch. Ich erteile ihr dieses.

12.16

Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch: Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Erlauben Sie mir, mich für Ihre Debatte zu bedanken, weil aus Ihren Ausführungen die Unterstützung für dieses wichtige Gesetz erkennbar ist und auch erkennbar gewesen ist, daß Sie die Einschätzung meines Ressorts teilen, daß es richtig war, das seit 1975 bestehende Plasmapheresegesetz durch dieses neue, modernste Gesetz zu ersetzen und damit auf das derzeit international gesehen nach den letzten medizinischen Erkenntnissen höchste Niveau zu bringen.


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