Bundesrat Stenographisches Protokoll 651. Sitzung / Seite 95

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Nun gibt es den Selbständigen Buchhalter, der wohl überall der Verschwiegenheitspflicht unterliegt und zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung verpflichtet ist – im Gegensatz zum Gewerblichen Buchhalter –, auch Verhandlungen mit Behörden, Gemeinden und Ländern tätigen kann, aber seine Klienten nicht gegenüber den Finanzbehörden vertreten darf. Dazu braucht man wieder den Wirtschaftstreuhänder oder Steuerberater.

Es gibt aber auch folgende Möglichkeit: Nach mindestens zwölf Jahren Tätigkeit als Selbständiger Buchhalter kann man dann – mit Kursen am BFI und am Wirtschaftsförderungsinstitut, mit allen Förderungen der Wirtschaftskammern – den Status des Steuerberaters erlangen. Kurz gesagt: Man ist es dann im Sinne des Finanzamtes beziehungsweise des Finanzministeriums.

Meine Damen und Herren! Akademische Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder sind ein wenig höher qualifiziert, und mit diesen kann man nicht so leicht verkehren wie mit einem weniger qualifizierten, einfachen Buchhalter. Dieser kann sich nicht so leicht zur Wehr setzen, wenn es um Finanzverhandlungen mit Klienten geht. Es zeigen sich also die Ideale sozialistischer Ideologie: Abgehen von Qualität, Abgehen vom Akademikerprinzip. – Die Freiheit, die der Freiberuf des Wirtschaftsprüfers darstellte, wurde von der eigenen sogenannten Interessenvertretung (Zwischenruf des Bundesrates Payer ) , den eigenen Kammern mit der Zustimmung zu diesem Antrag verkauft. Es soll damit ein Gesetz geschaffen werden, das den Kammerstaat widerspiegelt. Abhängigkeit ist wiederum angesagt.

"Ich werde die Freiberufler zur Schnecke machen." – Das war eine bezeichnende Aussage eines Regierungsmitgliedes, vielleicht haben Sie sie nicht vergessen. Meine Damen und Herren! Dem ist nichts hinzuzufügen, es ist aber von uns Freiheitlichen sicherlich zur Gänze abzulehnen. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

14.52

Vizepräsident Jürgen Weiss: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlußwort gewünscht? – Das ist ebenfalls nicht der Fall.

Die Abstimmung über die vorliegenden Beschlüsse des Nationalrates erfolgt getrennt.

Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 24. Februar 1999 betreffend ein Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe – Wirtschaftstreuhandberufsgesetz.

Der gegenständliche Beschluß enthält in den §§ 175 Abs. 1 und 227 Abs. 1 Verfassungsbestimmungen, die nach Artikel 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz der Zustimmung des Bundesrates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedürfen.

Ich stelle zunächst die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates fest.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, dem vorliegenden Beschluß des Nationalrates im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsgemäße Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmenmehrheit.

Der Antrag, dem vorliegenden Beschluß des Nationalrates im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, ist somit unter Berücksichtigung der besonderen Beschlußerfordernisse angenommen.

Ausdrücklich stelle ich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.


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