Bundesrat Stenographisches Protokoll 652. Sitzung / Seite 17

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ministrativ eine schwierige Angelegenheit. Wir alle wissen, daß dabei das Fehlerrisiko proportional zur Geschwindigkeit deutlich ansteigt.

Ich möchte den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesratskanzlei dafür danken, daß sie mit großem Einsatz und mit – Sie erlauben mir diesen Einschub – geradezu alemannischer Präzision das ihnen Mögliche dazu beigetragen haben, daß die Entscheidungen formal korrekt zustande kommen können. Das ist bei einem Blick hinter die Kulissen nicht so selbstverständlich, wie es aus dem Zuschauerraum aussehen mag.

Außergewöhnliche Umstände führen naturgemäß häufig zu außergewöhnlichen Maßnahmen. Gelegentlich mag es auch mehr Verführung als Führung gewesen sein. Daß die Umstände auf dem Treibstoffmarkt in Österreich unverständliche Formen angenommen haben, wurde hinlänglich und zutreffend dargestellt. Ein besonders kritisierter Aspekt dabei ist, daß regierungsnahe Unternehmen den nachteiligen Folgen von Oligopolen nicht entgegenwirken, sondern sich zu Lasten der Bevölkerung an den Begünstigungen daraus beteiligen.

Das betrifft nicht nur die schon erwähnte OMV, sondern beispielsweise hinsichtlich der Flugtarife zwischen Zürich und Wien auch die AUA. Der gemeinsam mit der Swissair verteidigte Ausschluß Dritter von dieser stark frequentierten Flugstrecke führt zu Tarifen, die allen internationalen Vergleichen Hohn sprechen.

Selbst wenn ich die Bedenken gegen die Wirksamkeit staatlicher Preisregelung beiseite schiebe und zu der Auffassung komme, daß sie im konkreten Fall erfolgreich einem guten Zweck diene, kann dies nichts an der Überzeugung ändern, daß auch ein noch so guter Zweck noch lange nicht jedes Mittel rechtfertigt. (Beifall bei der ÖVP und bei Bundesräten der Freiheitlichen.)

Damit meine ich nicht so sehr das mit der Einführung eines neuen § 5 in das Preisgesetz vorgesehene Instrumentarium an sich, sondern dessen Verankerung als Teil des Bundesverfassungsrechts. In dem Antrag der Abgeordneten Kostelka und Khol wurde der Umstand, daß der gesamte Gesetzesbeschluß als Verfassungsbestimmung bezeichnet wird, auf den ersten Blick sehr plausibel damit begründet, daß dies eben aus kompetenzrechtlichen Gründen notwendig sei.

Richtig ist tatsächlich, daß der Bundesgesetzgeber für Veränderungen im Preisgesetz, einen Teil der sogenannten Wirtschaftslenkungsgesetze, wegen der Verzahnung mit Länderzuständigkeiten jeweils eine eigene verfassungsrechtliche Grundlage benötigt. In allen bisherigen Fällen wurde sie so geschaffen, daß in einem Artikel 1 eine sogenannte Kompetenzdeckungsklausel im Rang einer Verfassungsbestimmung vorgesehen wurde und im nachfolgenden Artikel 2 dann auf einfach gesetzlicher Ebene die tatsächliche Regelung des Sachverhaltes erfolgte.

Die nun beim Preisgesetz erstmals gewählte Vorgangsweise einer alles umfassenden Verfassungsbestimmung schafft zwar auch die erforderliche Kompetenzgrundlage, zugleich aber einen keinesfalls wünschbaren Nebeneffekt. Die Regelung an sich wird zum Verfassungsrecht erhoben und damit der nachprüfenden Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes entzogen. Das ist zwar nicht der erste Sündenfall dieser Art (Bundesrat Dr. Böhm: Leider!) , begonnen hat es mit den Taxikonzessionen, aber mir klingen immer noch die Beteuerungen in den Ohren, Verfassungsrecht nicht mehr in dieser Weise zu handhaben und auf eine entsprechende Kultur der Bundesverfassungsgesetzgebung zu achten.

Daß die Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes gescheut wird, ist mir durchaus verständlich. Nach § 5a Abs. 2 des Preisgesetzes hat sich der gegebenenfalls festzulegende Höchstpreis an der Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen Ländern unter Berücksichtigung allfälliger besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher Verhältnisse zu orientieren.

Es ist dabei nicht klar ausgesprochen, daß dabei jedenfalls das Kostendeckungsprinzip zu beachten ist. Genau das hat aber der Verfassungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 3. Dezember 1990 verlangt. Der volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preis muß demnach jedenfalls kostendeckend sein. Widrigenfalls ist die Preisbestimmung gesetzwidrig und kann zur Amtshaftung


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