Bundesrat Stenographisches Protokoll 653. Sitzung / Seite 54

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

4. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 24. März 1999 betreffend ein Bundesgesetz über Auslandszulagen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland – Auslandszulagengesetz (AuslZG) (1632 und 1663/NR sowie 5901 und 5904/BR der Beilagen)

5. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 24. März 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Auslandseinsatzgesetz geändert wird (1664/NR sowie 5905/BR der Beilagen)

Vizepräsidentin Elisabeth Haselbach: Wir gelangen nun zu den Punkten 3 bis 5 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem abgeführt wird.

Es sind dies:

ein Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz der in Dienststellen des Bundes beschäftigten Bediensteten (Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG) und mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979 und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geändert werden,

ein Bundesgesetz über Auslandszulagen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland – Auslandszulagengesetz (AuslZG) sowie

ein Bundesgesetz, mit dem das Auslandseinsatzgesetz geändert wird.

Die Berichterstattung über die Punkte 3 bis 5 hat Herr Bundesrat Grillenberger übernommen. Ich bitte ihn um die Berichte.

Berichterstatter Johann Grillenberger: Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Ich bringe den Bericht des Finanzausschusses über den Beschluß des Nationalrates vom 24. März 1999 betreffend ein Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz der in Dienststellen des Bundes beschäftigten Bediensteten (Bundes-Bedienstetenschutzgesetz) und mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979 und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geändert werden.

Ziel des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates ist eine Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Bediensteten. Außerdem soll durch dieses Bundesgesetz und die geplanten Durchführungsverordnungen eine generelle Rechtsbereinigung auf dem Gebiet des technischen und arbeitshygienischen Bundes-Bedienstetenschutzes beim Bund erfolgen. Auch werden die notwendigen Anpassungen im Beamten-Dienstrecht und im Vertragsbedienstetenrecht des Bundes vorgenommen. Die vorgeschlagenen Änderungen orientieren sich an dem für den Bereich der Bundesbetriebe bereits anzuwendenden ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450/1994, und den im Zusammenhang mit dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geänderten arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

Da die in den §§ 22 Abs. 2, 73 Abs. 3 und 107 Abs. 1 enthaltenen Verfassungsbestimmungen die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung nicht einschränken, bedürfen diese nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 13. April 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite