Bundesrat Stenographisches Protokoll 653. Sitzung / Seite 55

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Ich bringe weiters den Bericht des Finanzausschusses über den Beschluß des Nationalrates vom 24. März 1999 betreffend ein Bundesgesetz über Auslandszulagen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland – Auslandszulagengesetz.

Das geltende Bundesgesetz über Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die auf Ersuchen internationaler Organisationen zur Hilfeleistung in das Ausland entsendet werden, deckt nicht alle möglichen Arten von Entsendungen in das Ausland ab, die das Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland vorsieht.

Der gegenständliche Beschluß des Nationalrates sieht daher eine Neuregelung der Auslandszulagen aufgrund der geänderten verfassungsrechtlichen Grundlagen vor:

Schaffung eines Besoldungsansatzes für die inländische Vorbereitung eines Auslandseinsatzes sowie für Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland,

Schaffung einer Regelung betreffend jene Zuwendungen, die Bedienstete von dritter Seite erhalten,

funktionsbezogene Einreihung der Bediensteten in die Zulagengruppen,

Änderung der Anzahl der Werteinheiten bei einigen Zuschlägen,

Schaffung eines Gefahrenzuschlages sowie eines Unterkunfts- und Verpflegszuschlages sowie

Schaffung einer Regelung für Personen, die nicht dem Dienststand angehören.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 13. April 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Ferner bringe ich den Bericht des Finanzausschusses über den Beschluß des Nationalrates vom 24. März 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Auslandseinsatzgesetz geändert wird.

Der gegenständliche Beschluß des Nationalrates beruht auf einem Antrag des Finanzausschusses des Nationalrates, den dieser gemäß § 27 Abs. 1 GOG-NR in inhaltlichem Zusammenhang mit der dort verhandelten Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz über Auslandszulagen bei Entsendungen aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland – Auslandszulagengesetz – gestellt hat.

Mit dem neuzuschaffenden Auslandszulagengesetz ist geplant, Bundesbediensteten im Fall bestimmter dienstrechtlicher Verwendungen im Ausland den Anspruch auf eine Auslandszulage zuzuerkennen. Hinsichtlich der Auslandseinsätze nach dem KSE-BVG wird dieses Gesetz das derzeit geltende Auslandseinsatzzulagengesetz ersetzen. Aus diesem Grunde ist im § 3 Abs. 4 des Auslandseinsatzgesetzes eine Formalanpassung der Verweisung auf die künftig geltenden Zulagennorm erforderlich.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 13. April 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Ich danke für die Berichte.

Wir gehen in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Dr. Tremmel. – Bitte.


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