Bundesrat Stenographisches Protokoll 653. Sitzung / Seite 72

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Da der vorliegende Beschluß ebenfalls Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz Bundes-Verfassungsgesetz.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, dem vorliegenden Beschluß die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag ist somit angenommen.

Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 24. März 1999 betreffend eine Vereinbarung über die Interpretation bestimmter Artikel des zwischen der Republik Österreich und der Republik Paraguay am 13. August 1993 unterzeichneten Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen.

Da der vorliegende Beschluß Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz Bundes-Verfassungsgesetz.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, dem vorliegenden Beschluß die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag ist somit angenommen.

10. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 24. März 1999 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über soziale Sicherheit (1524 und 1661/NR sowie 5910/BR der Beilagen)

Vizepräsident Jürgen Weiss: Wir gelangen nun zum 10. Punkt der Tagesordnung: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über soziale Sicherheit.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Horst Freiberger übernommen. Ich bitte ihn um den Bericht.

Berichterstatter Horst Freiberger: Herr Vizepräsident! Frau Bundesministerin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich bringe den Bericht des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Beschluß des Nationalrates vom 24. März 1999 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über soziale Sicherheit.

Durch das vorliegende Abkommen wird Angestellten der OPEC, die nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, eine Versicherung in den einzelnen Zweigen der österreichischen Sozialversicherung sowie die Erstattung der geleisteten Pensionsversicherungsbeiträge bei Aufnahme in den Vorsorgefonds der OPEC ermöglicht. Die Wahrung der Rechte wird auch für jene Angestellten der OPEC, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens ihre Beschäftigung begonnen haben oder in den Vorsorgefonds aufgenommen wurden, gewährleistet.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzesergänzend und gesetzändernd, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.


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