Bundesrat Stenographisches Protokoll 653. Sitzung / Seite 76

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zu den in dieser Debatte aufgeworfenen Fragen, aber auch zur zuletzt gemachten Aussage hinsichtlich Verfassungskonformität dieses Abkommens machen.

Aus der Sicht meines Ressorts, aus meiner persönlichen Sicht, aber auch während der parlamentarischen Behandlung im Plenum des Nationalrates beziehungsweise im Ausschuß für Arbeit und Soziales konnte keine Verfassungswidrigkeit in diesem Abkommen erkannt werden, denn sonst hätten wir dem Bundesrat einen derartigen Entwurf sicherlich nicht zur Beratung vorgelegt.

Ich bin der Überzeugung, daß es wichtig ist, daß wir in Österreich ausländische internationale Organisationen ansässig haben, denn damit wird natürlich auch dem Ansehen Österreichs Rechnung getragen – nicht zuletzt wird Österreich damit zu einer Drehscheibe in wichtigen wirtschaftlichen Fragen. So haben wir auch die Chance – trotz der Kleinheit unseres Landes –, internationale Fragen wesentlich mitzuentscheiden. Das ist doch, so meine ich, sehr begrüßenswert.

Dementsprechend finde ich es auch wichtig, daß hier beschäftigte Kolleginnen und Kollegen, auch wenn sie nicht österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sind, in ein adäquates System der sozialen Sicherheit eingeschlossen und gleichermaßen abgesichert sind gegen soziale Risken, denen man als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer eben unterliegt. Daher bemühen wir uns, überall dort, wo der Wunsch besteht, entsprechende Abkommen mit in Österreich ansässigen internationalen Organisationen zu vereinbaren. Auch diese Regierungsvorlage ist ein derartiges Abkommen.

Natürlich haben diese Abkommen auch das Spezifikum, daß sie in Details voneinander abweichen können. Trotzdem sind sie ihren Grundsätzen nach alle gleich, und zwar dahin gehend, daß insbesondere Fällen von Krankheit Rechnung getragen und auch Pensionsvorsorgen ermöglicht werden.

Herr Kollege Schaufler hat zwei konkrete Fragen gestellt. Einerseits betraf das die Beitragserstattung, wieso diese in diesem Abkommen ermöglicht wird. Ich darf darauf verweisen, daß das zwar aufgrund der Rechtssystematik, die wir in unserem Sozialversicherungsrecht vorfinden, nicht wortident ist, wir aber auch in unserem Rechtssystem die Möglichkeit haben, Überweisungsbeträge von einem Versicherungssystem in das andere zu transferieren, und wir machen es auch. Wenn ich zum Beispiel den Fall hernehme, daß jemand aus der Privatwirtschaft in den öffentlichen Dienst geht, dann wird praktisch auch, um Transparenz und ordentliche Finanzgebarung darstellen zu können, von einer derartigen – ich sage das jetzt bewußt so – Erstattung Gebrauch gemacht, auch wenn wir das in unserem Sozialversicherungsrecht als Überweisungsbetrag definieren.

Gleichermaßen wird mit der Beitragserstattung diesem Anspruch Rechnung getragen, weil es letztlich darum geht, daß diese Beiträge für die Leistungen aus dem Fonds zu verwenden sind und der Fonds dann jene Leistungen erbringt, die sonst das System im Rahmen der sozialen Sicherheit erbringen würde. Ich betrachte das daher als eine absolut korrekte, richtige und auch faire und unserem Rechtssystem angepaßte Lösung.

Außerdem möchte ich darauf verweisen, daß kein Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wird, wenn von einem Nachkauf von Versicherungszeiten gesprochen wird. Vielleicht ist der Begriff "Nachkauf" etwas irreführend. Man muß davon ausgehen, daß Österreicher aufgrund unserer gesetzlichen Pflichtversicherung pflichtversichert sind und gar keine Möglichkeit haben, sich aus dem Sozialversicherungsrecht herauszuoptieren, wogegen Ausländer, die nicht von unserem Sozialversicherungssystem, von der Pflichtversicherung erfaßt sind, keine Möglichkeit haben, sich hineinzuoptieren.

Daher halte ich es auch für fair, daß die Möglichkeit geschaffen wird, daß man sich mittels Beitragszahlungen Rechte oder gewisse Ansprüche erwerben kann. Damit wird dem Rechnung getragen, daß ausländische Staatsbürger österreichischen Staatsbürgern, die bei internationalen Organisationen tätig sind, gleichgestellt sind. Ich darf darauf verweisen, daß es in unserem ASVG-Recht, und zwar in § 506, Bestimmungen für Österreicher gibt, die diesen Rechtsan


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