schaften des Handelsrechtes sowie Zuordnung zum Konzern Wiener Stadtwerke Holding AG regeln.
Das ist ein typischer Fall einer Ausgliederung, wie es heute im Rahmen der Republik durchgeführt wird, indem man nämlich eine Spezialregelung erfindet. Die erste Frage, die man sich in diesem Zusammenhang dringend stellen muß, ergibt sich aus folgendem Zusammenhang: Üblicherweise werden für Ausgliederungen und Zuordnungen die bestehenden Gesetze Österreichs herangezogen, und zwar das GesmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz – all das, was üblicherweise für andere Firmen auch Geltung findet. Ich frage Sie dazu, Frau Bundesministerin: Warum wird das bei dieser Materie nicht auch so durchgeführt? Warum brauchen wir hier wieder eine Lex specialis? – Ich darf Ihnen dann in weiterer Folge meiner Rede erklären, warum wir glauben, daß es hier zu einer Lex specialis kommt.
Bei einer Anlaßgesetzgebung stellt sich nämlich immer die Frage in Richtung Besserstellung eines Unternehmens oder eines einzelnen Bereiches im Verhältnis zu anderen Unternehmen, kleineren Unternehmen, meistens privaten Unternehmen, Bereichen oder Beteiligten. In diesem konkreten Fall betrifft das das Steuerrecht, somit die Vermeidung von Steuerzahlungen, das Arbeitsrecht und die Funktionen von Personalvertretern, welche im konkreten Fall hinsichtlich ihrer Dauer verlängert werden.
Das kann ich schon verstehen, denn wenn neue Personalvertretungswahlen bei der Gemeinde Wien, bei den Wiener Stadtwerken erfolgen würden, hätte die freiheitliche Fraktion natürlich eine viel bessere Chance zu punkten. Frau Bundesministerin! Ich frage Sie: Ist eine der Motivationen dieser Spezialgesetzgebung, die hier vorliegt, jene gewesen, daß unsere Personalvertreter nicht die Chance haben, neu zu punkten, sich neuen Personalvertretungswahlen zu stellen?
Ich möchte ein bißchen auf die politische Historie der Wiener Stadtwerke eingehen. Die Wiener Stadtwerke haben und hatten und werden auch in Zukunft die Verpflichtung haben, die Versorgung der Bevölkerung mit Verkehrsdienstleistungen, mit Strom und mit Gas sicherzustellen. Das heißt, sie sind ein Bereich, der in der Gemeinwirtschaft tätig ist. Das bedeutet aber auf der anderen Seite auch, daß dieser gemeinwirtschaftliche Auftrag zu definieren ist und auch weiterhin zu definieren ist, genauso wie er in der Vergangenheit definiert war. Schließlich ist es so, daß bei wesentlichen Angeboten der Wiener Stadtwerke – das betrifft Strom und Gas und auch Verkehrsdienstleistungen – ein Kontrahierungszwang besteht. Das heißt, der Vertragspartner Wiener Stadtwerke kann gar nicht den Vertragspartner, den einzelnen, den Bürger, den Wiener Bürger ausschließen.
Somit wäre dieser gemeinwirtschaftliche Bereich weiterhin zu kontrollieren, und zwar von den Vertretern der Gemeinde Wien, und das ist der Gemeinderat. Was ist durch die Gesetzgebung im Zusammenhang mit den Wiener Stadtwerken de facto passiert? – Es ist im Endeffekt so, daß der Gemeinderat heute keinerlei Chancen mehr hat, diesen gemeinwirtschaftlichen Auftrag zu definieren und letztlich auch dort entsprechend einzugreifen. Es wurde die Volksanwaltschaft ausgeschlossen, die nicht mehr in der Lage ist, da tätig zu werden.
Ich frage mich in diesem Zusammenhang: Warum wurde nicht auf das Aktiengesetz zurückgegriffen? – § 112 Aktiengesetz wäre heranzuziehen gewesen. Jedem Aktionär wird nach diesem Aktiengesetz das Recht gegeben, auf Verlangen Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu bekommen. Hier hätte im Innenverhältnis der Eigentümerseite – Gemeinderat auf der einen Seite, Stadträte auf der anderen Seite – eine entsprechende Regelung eintreten müssen. Oder wurde diese Struktur der Wiener Stadtwerke deswegen gewählt, um einen leichteren Verkauf des Unternehmens an ausländische Investoren durchführen und somit auch wieder den gemeinwirtschaftlichen Auftrag in Frage stellen zu können, vor allem die Versorgung der Bürger?
Dieser Eindruck, den wir in diesem Zusammenhang haben, wird durch den Inkrafttretungszeitpunkt des Gesetzes per 1. 1. 1999 noch verstärkt. Ich frage Sie dazu, Frau Bundesmini
Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite