Bundesrat Stenographisches Protokoll 653. Sitzung / Seite 100

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Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 2 (1553 und 1677/NR sowie 5915/BR der Beilagen)

16. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 24. März 1999 betreffend ein Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr samt Anhang (1526 und 1678/NR sowie 5916/BR der Beilagen)

Präsident Gottfried Jaud: Wir gelangen nun zu den Punkten 15 und 16 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem abgeführt wird.

Es sind dies:

ein Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 7 Abs. 2;

Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 6 Abs. 2;

Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 2 und

ein Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr samt Anhang.

Die Berichterstattung über die Punkte 15 und 16 hat Herr Bundesrat Ferdinand Gstöttner übernommen. – Bitte.

Berichterstatter Ferdinand Gstöttner: Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Ich bringe den Bericht zu Tagesordnungspunkt 15:

Mit dem vorliegenden Übereinkommen wird das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, das Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und das Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung nach Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG ratifiziert.

Ziel des vorliegenden Staatsvertrages ist es, die Mitgliedstaaten zu Angleichungen im materiellen Strafrecht zu verpflichten, insbesondere zu Angleichungen von Straftatbeständen, die Straftaten zum Nachteil der Haushalte der Europäischen Gemeinschaften sowie Beamtenbestechung erfassen, sodaß insbesondere Straftaten zu Lasten der Gemeinschaft besser verfolgt werden können.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen.


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