Bundesrat Stenographisches Protokoll 653. Sitzung / Seite 101

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Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG beschlossen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Das Übereinkommen, die Protokolle und die Erklärungen werden in deutscher Sprache im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Der Nationalrat hat weiters gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG hinsichtlich der ebenfalls authentischen dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Textfassungen des Übereinkommens und der Protokolle beschlossen, daß diese dadurch kundzumachen sind, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden.

Der Justizausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 13. April 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1. gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, und

2. gegen den Beschluß des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

Zu meinem zweiten Bericht:

Das gegenständliche Übereinkommen trägt dem Umstand Rechnung, daß das auf der Ebene der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) abgeschlossene Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr von 33 Staaten, darunter Österreich, unterzeichnet wurde.

Ziel des Übereinkommens ist der Schutz offener und wettbewerblich strukturierter Märkte vor den negativen Auswirkungen der Korruption und die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr mit den Mitteln des Strafrechts.

Die Umsetzung in innerstaatliches Recht erfolgt im wesentlichen durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 153.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen.

Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG beschlossen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Der Nationalrat hat gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG weiters beschlossen, daß das Übereinkommen in der authentischen englischen Textfassung und in deutscher Übersetzung im Bundesgesetzblatt kundgemacht wird. Die authentische französische Textfassung des Übereinkommens wird dadurch kundgemacht, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Einsichtnahme aufgelegt wird.

Der Justizausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 13. April 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1. gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, und

2. gegen den Beschluß des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.


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