Bundesrat Stenographisches Protokoll 653. Sitzung / Seite 134

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stellen. Insgesamt, meine Damen und Herren, möchte ich noch einmal appellieren, die Wirtschaft wirtschaften zu lassen; dann wird es weniger Konkurse und Ausgleichsverfahren geben müssen.

Insoferne glaube ich, daß wir dieser Regelung durchaus unsere Zustimmung geben können. (Beifall bei der ÖVP.)

18.10

Präsident Gottfried Jaud: Weiters zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Josef Rauchenberger. Ich erteile es ihm.

18.10

Bundesrat Josef Rauchenberger (SPÖ, Wien): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Bei den vorliegenden Gesetzesinitiativen handelt es sich dem eigentlichen Sinn nach um Wirtschaftsgesetze, obwohl deren Vorlage durch das Justizressort erfolgte.

Das Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetz beruht in seiner Konzeption auf einer Entschließung des Nationalrates anläßlich der parlamentarischen Behandlung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997, mit welcher der Bundesminister für Justiz ersucht wurde, einen Gesetzentwurf derart rechtzeitig vorzulegen, daß noch in dieser Gesetzgebungsperiode ein Beschluß gefaßt werden kann. Dabei handelt es sich um den vorerst letzten Baustein einer bereits vor Jahren begonnenen Erneuerung des Insolvenzrechtes, die mit der Einführung des Privatkonkurses durch die Konkursordnungs-Novelle 1993 begann. Die Weiterentwicklung des Unternehmensinsolvenzrechtes durch die Insolvenzrechtsänderungsgesetze erfolgte 1994 und 1997.

Inhalt des Entwurfes sollte die Entlohnung des Masseverwalters, des Ausgleichsverwalters und der bevorrechteten Gläubigerverbände für ihre Tätigkeit in Insolvenzverfahren sein. Derzeit enthalten weder die Regelungen der Konkursordnung noch jene der Ausgleichsordnung nähere Bestimmungen über die Höhe der Ansprüche der Masse- beziehungsweise Ausgleichsverwalter und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände.

Der vom Herrn Bundesminister für Justiz – innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes – vorgelegte und gegenständliche Entwurf baut auf den Grundsätzen der Rechtsprechung auf und hat eine österreichweite einheitliche Entlohnung der Insolvenzverwaltung und bevorrechteten Gläubigerschutzverbände zum Inhalt. Besonderer Wert wurde dabei darauf gelegt, daß diese Regelung für alle Beteiligten, also die Gerichte, die Insolvenzverwalter, die Gläubigerschutzverbände, vor allem aber für die Gläubiger, transparent und nachvollziehbar sein soll. Es ist erfreulich, daß dieser Umstand von allen Fraktionen des Parlaments uneingeschränkt begrüßt wird und damit die bisherige Regelung mit großen Ungerechtigkeiten in der Entlohnung von Masseverwaltern ein Ende hat.

Bei der Festlegung der Höhe der Prozentsätze und der Degressionsstufen – im Fall der Regelentlohnung also – wurde versucht, einen Mittelwert der von den einzelnen Gerichten bisher sehr unterschiedlich zugesprochenen Entlohnungen zu finden. In besonderen Ausnahmefällen kann allerdings – unter Berücksichtigung dieses Einzelfalles – von der Regelentlohnung anhand bestimmter Kriterien nach oben oder unten abgewichen werden. Dies wird dann notwendig sein, wenn sich der Masseverwalter besonders intensiv bemüht, oder auch dann, wenn der Masseverwalter nicht wirklich verdienstlich tätig war.

Zu einer differenzierten Debatte im Nationalrat, aber auch hier durch Herrn Kollegen Weilharter, führten die Bestimmungen des § 13c, dem Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer. Im besonderen wurde Kritik daran geübt, daß es auch im Verfahren zur Anmeldung von Dienstnehmeransprüchen vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu einer Abgeltung diesbezüglicher Kosten kommen soll. Entscheidend dabei ist, daß die diesbezüglichen Zahlungen nicht zu Lasten der Konkurs- und Ausgleichsmasse gehen, genauso unbestritten muß es aber auch sein, daß der notwendige Aufwand – so wie in allen übrigen Phasen des Verfahrens – abgegolten wird.


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