Bundesrat Stenographisches Protokoll 655. Sitzung / Seite 20

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Weiters hat der Beschluß des Nationalrates redaktionelle Änderungen zum Inhalt.

Der Ausschuß für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt nach Beratung der Vorlage am 31. Mai 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Weiters liegt der Bericht des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Beschluß des Nationalrates vom 20. Mai 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird, vor.

Der vorliegende Beschluß des Nationalrates wurde als Initiativantrag der Abgeordneten zum Nationalrat Reitsamer, Dr. Feurstein und Genossen am 21. April 1999 eingebracht und im Ausschuß für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Nationalrates in der Fassung eines umfassenden Abänderungsantrages beschlossen.

Die wesentlichen Inhalte des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates sind:

Durch die vorgeschlagene Änderung des § 5 Abs. 1 GSVG soll die Möglichkeit für eine Ausnahme aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gemäß § 5 GSVG für jene freiberuflich tätigen Berufsgruppen ausgeschlossen werden, die am 1. Jänner 1998 in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert waren. Die Übergangsbestimmung des § 273 Abs. 4 GSVG kann somit entfallen.

Ergänzend dazu sollen für die durch die vorliegende Änderung betroffenen Berufsgruppen in einer Übergangsbestimmung modifizierte Beitragssatzregelungen vorgesehen werden. Diese sollen auch für die in § 3 Abs. 3 Z 3 und 4 GSVG in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung genannten Berufsgruppen (Journalisten, bildende Künstler), die, ebenso wie die Dentisten, Tierärzte und Wirtschaftstreuhänder, bereits derzeit in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind und als "neue Selbständige" in ein Beitragsschema mit höheren Beitragssätzen wechseln, gelten.

Der Ausschuß für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt nach Beratung der Vorlage am 31. Mai 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Bericht über den Beschluß des Nationalrates vom 20. Mai 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird.

Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1995 wurde eine Präzisierung des Einkommensbegriffes bei der Notstandshilfe im Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgenommen. Ziel war die Erhöhung der sozialen Treffsicherheit durch eine Verschärfung der Anrechnungsbestimmungen. Bei der Beurteilung des Vorliegens von Notlage als Anspruchsvoraussetzung von Notstandshilfe sollten möglichst alle vorhandenen Mittel herangezogen werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung darauf aufmerksam gemacht, daß dieses Ziel in der Textierung des § 36a Arbeitslosenversicherungsgesetz hinsichtlich der Anrechnung von Unterhaltsleistungen geschiedener Ehegatten nicht zweifelsfrei erreicht wurde.

Um Ungleichbehandlungen vergleichbarer Tatbestände zu vermeiden und Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist es daher notwendig, diese Unklarheiten durch eine gesetzliche Klarstellung zu beseitigen. Es sind daher auch solche Unterhaltsleistungen beim Anspruch auf Notstandshilfe weiterhin anzurechnen.

Die Übergangsbestimmung ist notwendig, um im Sinne des verfassungsgesetzlich gebotenen Vertrauensschutzes eine Kontinuität bei der Berücksichtigung der Einkommenssituation sicherzustellen. Daher ist es notwendig, dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Einbringung ein Antrag eingebracht und über diesen noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, auf die Gesetzesinterpretation des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht zu nehmen.

Der Ausschuß für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt nach Beratung der Vorlage am 31. Mai 1999 ebenfalls mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.


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