Bundesrat Stenographisches Protokoll 655. Sitzung / Seite 80

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Nun ist es zum ersten Mal notwendig, daß das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert wird. Durch diese Novelle zum Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz sollen auch Anstaltsapotheker in die Liste der Gesundheitsberufe aufgenommen werden, für die das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz Geltung hat. Diese Regelung betrifft daher nur jene wenigen Anstaltsapotheken, die durchgehend geöffnet sind. Für Anstaltsapotheken gelten derzeit die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes. Dieses Gesetz gilt jedoch nicht für Krankenanstalten von Gebietskörperschaften. Damit sollen einheitliche gesetzliche Arbeitsregelungen für alle Anstaltsapotheken unabhängig von der Rechtsform der Krankenanstalt geschaffen werden.

Bezüglich der Änderung der Wochenarbeitszeit – Durchrechnung von Sonntag auf Samstag bei Ärztinnen und Ärzten, Apothekerinnen und Apothekern sowie pharmazeutischen Hilfskräften – ist festzuhalten, daß dies nur für das Personal in den Krankenanstalten gilt. Die gleiche Änderung beziehungsweise Möglichkeit sollte auch für Angestellte in den privaten Apotheken zulässig sein.

Unsere Fraktion gibt diesem Beschluß des Nationalrates die Zustimmung. – Danke. (Beifall bei der ÖVP und bei Bundesräten der SPÖ.)

14.52

Präsident Gottfried Jaud: Des weiteren zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Johann Grillenberger. Ich erteile es ihm.

14.52

Bundesrat Johann Grillenberger (SPÖ, Burgenland): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Bei dieser Gesetzesänderung, mit der das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden, geht es um eine Anpassung und um die Umsetzung einer EU-Richtlinie. Damit werden durchgehende Bereitschaftsdienste, die für den Betrieb einer Apotheke und für die medizinische Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendig sind, in zeitlich beschränktem Umfang zugelassen und gleichzeitig die notwendigen Ausgleichsruhezeiten festgelegt.

Es war ein Wunsch der Spitalserhalter und der betroffenen Dienstnehmer – der Ärzte, Apotheker und pharmazeutisch Beschäftigten –, nicht nur einen verlängerten Wochenenddienst im Ausmaß von bis zu 49 Stunden verrichten zu können, sondern auch einen verlängerten Dienst im selben Ausmaß, der am Vortag eines Feiertages am Vormittag beginnt und den Feiertag miteinbezieht. Dadurch ist ein Dienstwechsel am Feiertag nicht mehr notwendig. Von meiner Vorrednerin wurde in dieser Sache schon sehr viel gesagt. Aufgrund der neuen Regelung kann jetzt jede Woche mindestens ein verlängerter Dienst verrichtet werden.

Um eine regelmäßige Aufteilung der Nachtdienste und der verlängerten Dienste im Wochenzyklus zu erreichen, wird jetzt die Möglichkeit geschaffen, in Betriebsvereinbarungen und im Einvernehmen mit der Personalvertretung die Wochenenddefinition abweichend festzulegen. Dadurch zählt ein Teil des Wochenenddienstes bereits zur Arbeitszeit der nächsten Woche, und Überschreitungen der Höchstgrenze werden vermieden.

Meine Damen und Herren! Mit der Anpassung dieser Gesetzesvorlage wird ein weiterer Schritt zur Verbesserung der medizinischen Betreuung der Patienten gesetzt. Meine Fraktion wird der Vorlage die Zustimmung geben. – Danke. (Beifall bei der SPÖ und bei Bundesräten der ÖVP.)

14.54

Präsident Gottfried Jaud: Des weiteren zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Engelbert Weilharter. Ich erteile es ihm.

14.54

Bundesrat Engelbert Weilharter (Freiheitliche, Steiermark): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Das vorliegende Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden, ist nicht nur notwendig, sondern legt auch Zeugnis davon ab, wie "glaubwürdig" die Bundesregierung und in diesem Fall auch der Bundesgesetzgeber sind.


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