Bundesrat Stenographisches Protokoll 655. Sitzung / Seite 98

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Lehrverpflichtungsregelung der für noch nicht schulreife Kinder zusätzlich eingesetzten Lehrer in jenen Fällen, in denen die Grundstufe I gemeinsam geführt wird.

Weiters Ersatz der bisherigen Zählung der Vorschulgruppen als Klassen für die Leiter-Lehrverpflichtung durch eine Bestimmung, die die Lehrverpflichtung auf eine Anzahl von noch nicht schulreifen Kindern abstellt.

Bemessung der Verminderung der Leiterlehrverpflichtung von Volksschulen, an denen dauernd Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, nach der Anzahl der in der Schule unterrichteten Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

Einführung einer Verminderung der Lehrverpflichtung für Lehrer, die zur Erfüllung der Aufgaben der Sonderpädagogischen Zentren herangezogen werden.

Inhaltliche Anpassung der Aufzählung und Bezeichnung beziehungsweise Erweiterung der Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) an Polytechnischen Schulen.

Inhaltliche Anpassung der disziplinarrechtlichen Bestimmungen des LDG an die im BDG vorgenommenen Änderungen.

Der Ausschuß für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 31. März 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Als nächstes folgt zum Tagesordnungspunkt 18 der Bericht des Ausschusses für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Beschluß des Nationalrates vom 19. Mai 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird.

Der vorliegende Gesetzesbeschluß des Nationalrates zum Schulunterrichtsgesetz hat die Einführung einer Diplom- oder Abschlußarbeit im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung zum Schwerpunkt.

Aus diesem Anlaß heraus ist beabsichtigt, die Paragraphen betreffend die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlußprüfung (künftig: abschließende Prüfungen) neu zu fassen. Eine der wesentlichen Zielsetzungen ist die Verlegung der abschließenden Prüfungen möglichst gegen das Ende des Unterrichtsjahres, wodurch mehr Zeit für die Unterrichtsarbeit verbleiben soll. Dies bedingt jedoch ein höheres Maß an Flexibilität an der Schule, was die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Ablauforganisation der abschließenden Prüfung anlangt. Um insbesondere eine Beeinträchtigung des Schulbetriebes während der Prüfungszeit hintanzuhalten, sowie weiters um es auch Schulleitern und Abteilungsvorständen zu ermöglichen, als externe Experten die Vorsitzführung von Prüfungskommissionen an anderen Schulen zu übernehmen, ist vorgesehen, daß nicht mehr Schulleiter und Abteilungsvorstand Mitglieder der Prüfungskommission sind, sondern daß der Schulleiter oder der jeweils zuständige Abteilungsvorstand Mitglied der Prüfungskommission ist. Diese Flexibilisierung ermöglicht insbesondere an größeren Schulen eine Reduktion des Prüfungsgeschehens auf einen relativ kurzen Zeitraum am Ende des Unterrichtsjahres, da mehrere Prüfungskommissionen nebeneinander die abschließenden Prüfungen abnehmen können.

Der Ausschuß für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 31. Mai 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Zum Tagesordnungspunkt 19 folgt der Bericht des Ausschusses für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Beschluß des Nationalrates vom 19. Mai 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige geändert wird.

Der vorliegende Gesetzesbeschluß des Nationalrates zum Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige hat die Einführung einer Diplom- oder Abschlußarbeit im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung zum Schwerpunkt.


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