Bundesrat Stenographisches Protokoll 655. Sitzung / Seite 108

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Staatsgebiet erfolgt, keine internationale, sondern eine rein österreichische Güterbeförderung ist. Daher werden

grundsätzlich keine Grenzabfertigungskontrollen durchgeführt und

die beförderten Güter von ungarischen Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern, sonstigen Abgaben und Gebühren sowie von wirtschaftlichen Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 31. Mai 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Weiters darf ich Ihnen den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten betreffend einen Beschluß des Nationalrates vom 19. Mai 1999 zur Kenntnis bringen, der sich auf das Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union samt Schlußakte, Gemeinsamer Erklärung und Anlage bezieht.

Am 16. Dezember 1991 haben die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und die Republik San Marino in Brüssel das Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion unterzeichnet. Da das Abkommen Materien regelt, die teils in die Kompetenz der Gemeinschaft, teils in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen (sogenanntes gemischtes Abkommen), sind die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallenden Bereiche von diesen zu ratifizieren.

Mit dem Abkommen soll die Republik San Marino in das Zollgebiet der Gemeinschaft einbezogen und die Zusammenarbeit verstärkt werden. Da die Republik San Marino für die Gemeinschaft ein Drittland ist, waren die Beziehungen bislang nur durch einseitigen Beschluß der Gemeinschaft sowie durch das 1939 geschlossene Abkommen zwischen Italien und San Marino geregelt.

Zur Überbrückung der Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens wurde am 27. November 1992 in Brüssel ein Interimsabkommen über den Handel und eine Zollunion unterzeichnet, das am 1. Dezember 1992 in Kraft getreten ist.

Da das Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino vom 16. Dezember 1991 vor der letzten Erweiterung der Europäischen Union unterzeichnet wurde, sich das Ratifikationsverfahren für dieses Abkommen in der Folge als besonders langwierig erwies (im letzten Mitgliedstaat der Zwölfergemeinschaft wurde das erforderliche Verfahren erst am 26. März 1997 abgeschlossen) und es sich um ein gemischtes Abkommen handelt, war die Aushandlung eines Protokolls erforderlich, um die Ausdehnung des Abkommens auf die neuen Mitgliedstaaten Österreich, Finnland und Schweden zu ermöglichen.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung der Vertragsinhalte in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.


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