Bundesrat Stenographisches Protokoll 655. Sitzung / Seite 109

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Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd beziehungsweise gesetzesergänzend. Da in Titel II und III des Abkommens Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen (Umweltbereich, Fremdenverkehr, Kultur, soziale Sicherheit), geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich. Gemäß Artikel 10 Abs. 3 B-VG wurde den Ländern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der Nationalrat hat beschlossen, daß gemäß Artikel 49 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz die gemäß Artikel 2 des Protokolls dem Protokoll beigefügte finnische und schwedische Sprachfassung des Abkommens zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt und das Protokoll hinsichtlich seiner dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassung dadurch kundzumachen ist, daß es zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Der Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 31. Mai 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Des weiteren darf ich Ihnen den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten über den Beschluß des Nationalrates vom 19. Mai 1999 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande betreffend die Durchführung des Artikels 41 Absatz 2 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) samt Verbalnote zur Kenntnis bringen. (Vizepräsident Weiss übernimmt den Vorsitz.)

Am 26. Juli 1995 wurde das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) unterzeichnet. Österreich war bei den Verhandlungen über den Konventionstext im zweiten Halbjahr 1994 unter deutschem EU-Vorsitz als Beobachter und sodann unter französischer Präsidentschaft als Vollmitglied beteiligt. Das Übereinkommen ist am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten (BGBl. III Nr. 123/1998).

Ziel von Europol ist es, gemäß Artikel 2 des Europol-Übereinkommens, die Zusammenarbeit der für die Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern.

Um den Informationsfluß und die allgemeine Koordination zwischen den nationalen Stellen und Europol zu unterstützen, entsenden die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Europol-Übereinkommen nationale Verbindungsbeamte.

Während die Privilegien und Immunitäten der Europol und ihrer Bediensteten im "Protokoll über die Privilegien und Immunitäten von Europol und seiner Organe" festgelegt werden, sind dort keine Regelungen betreffend die Verbindungsbeamten, die nicht als Organe von Europol tätig werden, getroffen.

Gemäß Artikel 41 Abs. 2 Europol-Übereinkommen werden die Niederlande mit den Mitgliedstaaten jeweils gleichlautende bilaterale Abkommen über den Status der nationalen Verbindungsbeamten und ihrer Familienangehörigen in den Niederlanden abschließen. Gemäß Artikel 45 Abs. 4 nimmt Europol seine Tätigkeit erst dann auf, wenn unter anderem die gegenständlichen Abkommen mit allen Mitgliedstaaten in Kraft getreten sind.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz Bundes-Verfassungsgesetz ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.


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