Bundesrat Stenographisches Protokoll 656. Sitzung / Seite 72

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Berichterstatter Johann Payer: Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Ich bringe den Bericht zu Tagesordnungspunkt 13:

Bericht des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Beschluß des Nationalrates vom 17. Juni 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Bundesvergabegesetz 1997 geändert werden.

Der Ausschuß für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt nach Beratung der Vorlage am 29. Juni 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Bericht zu Tagesordnungspunkt 14:

Bericht des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Beschluß des Nationalrates vom 17. Juni 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird.

Der Ausschuß für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt nach Beratung der Vorlage am 29. Juni 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Dr. Milan Linzer: Wir gehen in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Engelbert Schaufler. Ich erteile ihm dieses.

12.30

Bundesrat Engelbert Schaufler (ÖVP, Niederösterreich): Herr Präsident! Geschätzte Frau Bundesministerin! Gerne sage ich ein paar Worte zu diesen notwendigen Gesetzesbestimmungen, da in Zeiten, in denen zunehmend die Flexibilität der Arbeitnehmer in, von und nach Österreich eingefordert wird, natürlich auch die Sozialgesetzgebung darauf zu reagieren hat.

Der heute zur Diskussion stehende Beschluß des Nationalrates bedeutet eine Anpassung der österreichischen Regelungen an die Entsenderichtlinien, um damit ein konformes Gemeinschaftsrecht auf diesem einerseits schwierigen, andererseits aber wachsenden Gebiet zu erreichen.

Ich möchte nicht das ganze Gesetz, das hochinteressant ist, in seinen vielen Aspekten durchleuchten, sondern mich nur auf drei Schwerpunkte stürzen. Zum einen ist darin geregelt, daß ausländische Arbeitnehmer für die Dauer ihrer Entsendung nach Österreich hinsichtlich des Urlaubsanspruches einem vergleichbaren österreichischen Arbeitnehmer gleichgestellt werden. Das heißt, für jenen Zeitraum, den er in Österreich verbringt, soll er den gleichen Urlaub wie ein österreichischer Arbeitnehmer bekommen.

Ich frage mich jedoch: Werden diese in unser Land entsendeten ausländischen Arbeitnehmer die österreichischen Rechtsgrundlagen auch zur Kenntnis genommen haben? Werden sie von ihren Dienstgebern oder von wem auch immer darüber informiert werden, wie die Rechtslage bei uns ist? – Dazu muß uns vielleicht noch etwas einfallen. Vielleicht wäre es auch eine Möglichkeit, jene zu uns entsandten Arbeitskräfte über die Arbeiterkammern darauf aufmerksam zu machen, daß sie in diesem Bereich die gleichen Ansprüche wie österreichische Arbeitnehmer haben. Denn falls der Urlaub nicht während des Aufenthaltes in Österreich verbraucht wird, behält er das Recht, diesen bei der Rückkehr in Anspruch zu nehmen.

An und für sich ist diese Bestimmung – wie auch andere – notwendig, und zwar aus dem Grund, daß damit Wettbewerbsverzerrungen und auch ein Unterlaufen des österreichischen Arbeitsrechtes vermieden werden.

Das zweite Thema, das ich kurz besprechen möchte, ist die Haftungsfrage von Unternehmen, Subunternehmen für Entgeltansprüche von Arbeitnehmern. Die diesbezügliche Regelung wurde


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