Bundesrat Stenographisches Protokoll 657. Sitzung / Seite 66

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Gemeinden konnte eine drohende Doppelbelastung vermieden werden. Sie müssen nun keine moderne Anlage installieren, wenn ohnehin in einigen Jahren ein Gemeindekanalisationssystem entstehen wird.

Ich möchte die Novelle zusammenfassend als einen vernünftigen Kompromiß zwischen ökologischer Notwendigkeit und finanziellen Realitäten bezeichnen, denn auch bei ökologisch sinnvollen Maßnahmen dürfen wir nicht die soziale Komponente, das heißt, die zumutbare finanzielle Belastung des Bürgers und der öffentlichen Hand aus den Augen verlieren. Nunmehr werden sowohl Kriminalisierung als auch unzumutbare Doppelbelastungen von Bürgern vermieden. Daher stimme ich der vorliegenden Novelle vor allem aus Sicht zigtausender Kärntner Haushalte zu. (Beifall bei der SPÖ.)

11.58

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Als nächster zu Wort gemeldet ist Herr Präsident Weiss. – Bitte.

11.58

Bundesrat Jürgen Weiss (ÖVP, Vorarlberg): Frau Vizepräsidentin! Herr Bundesminister! Wenn man sich den Wortlaut des Wasserrechtsgesetzes vor Augen hält, sticht einem natürlich § 55b ins Auge, in dem es um die Umsetzung von Programmen im Rahmen der Europäischen Union geht. (Vizepräsident Dr. Linzer übernimmt den Vorsitz.)

Zu dem, was Herr Kollege Gudenus vorhin ausgeführt hat, ist natürlich zu sagen, daß das auch geltendes Recht wäre, wenn es nicht in einer rechtsstaatlich einwandfreien Form beschlossen werden würde, einfach deshalb, weil es eine Verpflichtung aus dem Gemeinschaftsrecht ist. Dadurch wird allerdings deutlich, wie wichtig die Möglichkeit der Länder, auch des Bundesrates und des Nationalrates, ist, auf die Verhandlungsführung der Vertreter Österreichs in Brüssel entsprechenden Einfluß nehmen zu können.

Ich gebe zu, daß diese Bestimmung, wonach wir solche Programme umsetzen, natürlich kritisch zu hinterfragen wäre, wenn es das Einstimmigkeitsprinzip im Rat nicht gäbe. Aber, Herr Kollege Gudenus, wenn Sie hier aufmerksam zugehört und gelesen hätten, was es zu diesem Thema schon alles zu lesen gab, dann würden Sie nicht in Zweifel ziehen können, daß sowohl der Herr Außenminister als auch der Herr Landwirtschaftsminister hier mehrfach erklärt haben, daß es aus der Sicht Österreichs bei diesem Einstimmigkeitsprinzip bleiben muß. Das wurde auch bei den Verhandlungen über den Vertrag von Amsterdam erfolgreich durchgesetzt. (Beifall bei der ÖVP.)

Aber wenn man die eigene Brille partout nicht putzen will, dann ist es natürlich schwer, etwas Klarheit zu gewinnen. Ich sage jetzt ein bißchen polemisch dazu: Es ist schon erstaunlich, für was alles die spanischen Schildläuse herhalten müssen! Zuerst haben sie das Joghurt verfärbt, und jetzt drohen sie, unsere Stauseen auszusaufen. (Heiterkeit und Beifall bei ÖVP und SPÖ.)  – Aber damit will ich es schon bewenden lassen und auf dieser Ebene natürlich nicht weiterdiskutieren.

Ein zweiter Gesichtspunkt ist aus der Sicht der Länder nicht unwesentlich, und zwar in dem Zusammenhang, daß bei der Mitgliedschaft in Wasserverbänden auch in Betracht gezogen werden kann, wer Gewässer nicht bloß geringfügig beeinträchtigt, sondern auch – das ist ausdrücklich mit dem Wort "oder" versehen – schlichtweg einfach nur in Anspruch nimmt, auch wenn damit keine Beeinträchtigung der Qualität verbunden ist.

Der klassische Fall dabei ist, daß ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen Wasser abarbeitet und bekanntlich in der Regel auch in gleichbleibender Qualität weitergibt, weil es durch das Abarbeiten in seiner Zusammensetzung und seiner Reinheit nicht beeinträchtigt wird. Auch in einem solchen Fall können diese Unternehmen, selbst wenn es keine nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt gibt, herangezogen werden. Der Landeshauptmann hat dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum und eine Abwägungsmöglichkeit, aber man sollte schon in Rechnung stellen, daß diese Versorgungsunternehmen teilweise – etwa für die Gewährleistung einer entsprechenden Wasserwirtschaft in den Unterläufen – schon bisher freiwillig


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