Bundesrat Stenographisches Protokoll 657. Sitzung / Seite 65

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Wir, die wir in Opposition sind, sagen: Keine Rücksicht auf internationale Verbindungen im Rahmen der EU! Unsere Interessen zuerst, österreichisches Wasser zuerst! (Beifall bei den Freiheitlichen.)

11.54

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Als nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Repar. – Bitte.

11.54

Bundesrat Mag. Harald Repar (SPÖ, Kärnten): Sehr geehrte Frau Vizepräsidentin! Herr Bundesminister! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Erlauben Sie mir, zur vorliegenden Wasserrechtsnovelle vor allem aus Kärntner Sicht Stellung zu nehmen, da insbesondere dieses Bundesland durch die Änderung des § 33g Abs. 1 und 2 betroffen ist.

Worum geht es dabei? – Unbestritten sind die wichtigen Grundsätze der Wasserwirtschaft. Es ist unsere Pflicht, die Wasserressourcen auch für künftige Generationen dauerhaft nutzbar zu machen. Dabei ist es notwendig, die natürliche Beschaffenheit unserer Gewässer sicherzustellen. Wir müssen mit unseren Wasserressourcen als einem der wichtigsten Güter der Zukunft sorgsam umgehen und die Gewässer so weit wie möglich ökologisch funktionsfähig halten. Dazu gehört auch die Einrichtung von modernen Abwasserentsorgungsanlagen, um damit eine weitere Belastung unseres Grundwassers zu verhindern.

Die Aufgabe, eine ökologisch sinnvolle Entsorgung unserer Abwässer sicherzustellen, ist ebenfalls unbestritten. Gleichzeitig muß aber berücksichtigt werden, daß dieser flächendeckende Ausbau moderner Abwasserentsorgungssysteme sehr viel Geld kostet und für die öffentliche Hand wie auch für den einzelnen Bürger eine nicht zu unterschätzende finanzielle Belastung darstellt. Dies gilt insbesondere für Bundesländer wie Kärnten, die von einem eher geringen Versorgungsgrad bei Abwassersystemen ausgehend nun in relativ kurzer Zeit ein landesweites Kanalisationsnetz aufbauen müssen.

Mit der vorliegenden Novelle wird sichergestellt, daß – allgemein formuliert – die Zielsetzungen des Wasserrechtsgesetzes mit den finanziellen Möglichkeiten in Einklang gebracht werden. Im Bundesland Kärnten kommt es konkret zu einer Angleichung der Fristen des Wasserrechtsgesetzes an den Kärntner Prioritätenkatalog. Die ambitionierten Zielsetzungen des Wasserrechtsgesetzes werden, wenn man es so formulieren darf, auf den Boden der finanziellen Realität heruntergeholt.

In Kärnten profitieren insgesamt 35 der 132 Gemeinden unmittelbar durch die nunmehrige Rechts- und Förderungssicherheit bei der Umsetzung von Kanalprojekten gemäß Prioritätenkatalog und Abwasserrahmenkonzept. Ganz wesentlich sind dabei folgende drei Punkte:

Durch die Erstreckung der Fristen kann der drohende Finanzierungsengpaß in den kommenden Jahren gemildert werden. Die Aufteilung der noch ausstehenden Projekte auf mehrere Jahre wird die notwendige Finanzierung deutlich erleichtern.

Zweitens kommt es zu einer Entkriminalisierung von etwa 30 000 bis 40 000 Bürgern in Zonen außerhalb zukünftiger kommunaler Kanalisationsbereiche. Diese Bewilligung für Kleinkläranlagen außerhalb des Entsorgungsbereiches der Gemeinden ist mit 31. Dezember 1998 abgelaufen. Durch die vorliegende Novelle gelten diese Kleinkläranlagen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2005 als wasserrechtlich bewilligt.

Drittens besteht nun die Möglichkeit, per Verordnung des Landeshauptmannes die Frist für Kleinkläranlagen im Entsorgungsbereich der Gemeinden bis längstens 31. Dezember 2012 zu verlängern – dies unter der Voraussetzung, daß in dieser Gemeinde gemäß Abwasserrahmenkonzept eine Kläranlage geplant ist. Damit kann eine Doppelbelastung jener Bürger vermieden werden, in deren Gemeinden der Bau einer Kläranlage in der Zeit zwischen 2005 und 2012 durchgeführt werden wird. Jenen Bürgern, die veraltete Kleinkläranlagen betreiben, welche nicht den Standards des Wasserrechts entsprechen, ist nun eine angemessene zeitliche Frist eingeräumt worden, ihre Anlagen zu modernisieren. Für die Hausbesitzer im Entsorgungsbereich der


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite