Bundesrat Stenographisches Protokoll 657. Sitzung / Seite 72

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Berichterstatter Dipl.-Ing. Hannes Missethon: Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hoher Bundesrat! Ich bringe den Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über den Beschluß des Nationalrates vom 16. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Bundesgesetz, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, die Exekutionsordnung, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Tilgungsgesetz 1972, das Polizeikooperationsgesetz, das Waffengebrauchsgesetz 1969 und das Strafvollzugsgesetz geändert werden.

Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor. Ich beschränke mich auf den Antrag.

Der Ausschuß für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 27. Juli 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Dr. Milan Linzer: Danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Kollege Ernest Windholz. Ich erteile es ihm.

12.20

Bundesrat Ernest Windholz (Freiheitliche, Niederösterreich): Geschätzter Herr Vizepräsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Bei Tagesordnungspunkt 6 geht es unter anderem auch um die Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes. § 27 wird Abs. 5 und § 14 wird Abs. 4 hinzugefügt. Es geht hiebei um einen Abtausch von Befugnissen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Inneres, ein Abtausch, der grundsätzlich zu begrüßen ist, weil es sich um die Nutzung von Synergieeffekten handelt.

Allerdings gibt es bei § 14 Abs. 4 eine Einschränkung. Dieser sieht vor, daß Zollorgane bundesweit Einschreitungsmöglichkeiten bekommen – allerdings erst bei Verdacht einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung.

Das ist absolut unverständlich, weil zum Beispiel bei geringfügigem Diebstahl, also bei der Feststellung von Diebsgut bei einer zollrechtlichen Amtshandlung, keine Möglichkeit zur Einschreitung gegeben ist. Das verstehen wir Freiheitliche überhaupt nicht, denn das bedeutet im Klartext, daß man eine Person, die betreten wird, nicht beamtshandeln kann.

Im Gegenzug dazu sieht § 28 Abs. 5 vor, daß die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt werden, bei verschlossenen Beförderungsmitteln, bei denen Verdacht auf gerichtlich strafbare Handlung gegeben ist, Zollverschlüsse zu öffnen. Das ist insgesamt begrüßenswert. Die Frage, warum man dann die Einschränkung einer mit sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung verankert, versteht niemand, es sei denn, es hängt damit zusammen, daß man weiterhin verhindern möchte, daß die Zollwache in das Sicherheitspolizeigesetz aufgenommen wird, und das kann durchaus der wahre Grund dafür sein.

Wir hatten in der letzten Bundesratssitzung über die Frage der Zuständigkeit im Hinblick auf Mautprellerei zu befinden. Da zeichnete sich ab, daß sich die Vertreter des Innenministeriums in diesem konkreten Fall nicht durchsetzen konnten, daß es aber tendenziös so ist, daß man nur schrittweise der Zollverwaltung Befugnisse übertragen möchte, obwohl das zu Lasten der Sicherheit Österreichs geht.

Gerade bei der Bekämpfung der Mautprellerei handelt es sich um die Erhebung von Strafen, die bei Anhaltungen und zum Beispiel bei Zollkontrollen entstehen. Das ist wirklich unverständlich, Herr Minister, denn die Erhebung von Steuerabgaben, die Verhinderung von Hinterziehung ist eigentlich ursächliches und zentrales Aufgabengebiet der Zöllner. Sie wissen ganz genau, daß es hinsichtlich der Überwachung der Straßenverkehrsabgabe, sprich STRABAG, und der


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite