wie in allen anderen Staaten eine zweistufige Gesetzgebungsordnung haben und nicht eine dreistufige, die gewissermaßen die Verfassungsurkunde von der unangenehmen Notwendigkeit befreit, auch detaillierte Tatbestände, sofern sie in die Verfassungsurkunde eingreifen, regeln zu müssen, müssen wir mit diesem Zustand leben.
Falls wir im Amte noch die Neukodifizierung der Bundesverfassung erleben werden, ist das sicherlich ein Gesichtspunkt, über den man ernsthaft sprechen muß, denn es ist zweifelsfrei so, daß für den Bürger die Bundesverfassung eine einerseits durchaus kasuistische und andererseits eher organisationstheoretische Regelung ist. Auf dieser Ebene bin ich gerne bereit, mich mit Ihnen zu verständigen.
Dort, wo es um materiellrechtliche Änderungen des Verfassungsrechtes geht, handelt es sich um sinnvolle und zweckmäßige Neuregelungen. Die Ermächtigung an den Landesverfassungsgesetzgeber, den Verfassungsgerichtshof wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Landesrechnungshof und einer von diesem zu überprüfenden Einrichtung anzurufen, entspricht zumindest einem tatsächlichen Rechtsbedürfnis. Die auf Bundesebene bestehende Regelung hat ihre Grundlage in einer sehr konkreten Auseinandersetzung zwischen dem Rechnungshof und der damaligen Zentralsparkasse als zu prüfende Einrichtung. Damals wurde diese Regelung so getroffen, daß logischerweise zur Regelung eines solchen Falles der Verfassungsgerichtshof berufen ist. Da wir keine Landesverfassungsgerichtshöfe haben und vermutlich auch keine haben sollten, ist es sicherlich sinnvoll, einen solchen Konflikt, wenn er auf Landesebene entsteht, ebenfalls durch den einzigen Verfassungsgerichtshof, den wir haben, lösen zu lassen.
Wir haben zum zweiten eine verfassungsgesetzliche – das hat jetzt eher Urkundencharakter – Neubeschreibung der Aufgaben der Parlamentsdirektion, die insbesondere auch das Element des Europäischen Parlaments beziehungsweise die entsprechende Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten für diese Abgeordneten nun eindeutig dieser Behörde zuordnet.
Ich glaube, daß wir – auch wenn das nur ein Seitenschlenker ist, aber ein guter – angesichts der Erwähnung der Parlamentsdirektion in dieser Novelle in dieser letzten Sitzung vor den Sommerferien die Gelegenheit dazu nützen sollten, um uns bei den Bediensteten des Hauses für die Art und die Intensität, wie sie uns betreuen und wie sie uns bei unserer Aufgabenerfüllung helfen, sehr herzlich zu bedanken. (Allgemeiner Beifall.) – Dieser Satz steht leider nicht in der Novelle und ist nicht Bestandteil der Bundesverfassung.
Es gibt schließlich eine Klarstellung bei der Ernennung der Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates hinsichtlich deren Amtsdauer, und wir haben den von Professor Böhm breit – das ist nicht als Kritik gemeint –, aber ausführlich erörterten Fall, daß wir mit dieser Novelle eine, wie ich meine, klare Regelung sowohl für die Mitglieder als auch für die Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes in jenen Fällen treffen, in denen sie aus dem Kreis der Verwaltungsbeamten kommen.
Ich kann mir sehr wohl vorstellen, daß es für Ersatzmitglieder Möglichkeiten in den Verwaltungsbehörden gibt, sie in Bereichen tätig werden zu lassen, in denen sie von Weisungen freigestellt sind. Ich nehme an – oder ich behaupte einmal –, daß gerade der Charakter eines Ersatzmannes, der gewissermaßen jederzeit einberufen werden kann, um Recht zu sprechen, eine solche Regelung notwendig macht, denn ich kann mir nicht vorstellen, daß sich ein Verwaltungsbeamter, der über einer in irgendeiner Form verwandten Materie an seinem Schreibtisch gebrütet hat, nur durch den bloßen Ortswechsel in den Verfassungsgerichtshof in einen von jeder Vorbeeinflussung freien Verfassungsrichter verwandeln kann. Wenn man die Funktion des Ersatzmannes ernst nimmt, dann ist eine solche Regelung zweifellos zielführend.
Es gibt, so meine ich, gute Gründe, dieser Novelle unsere Zustimmung zu geben, weshalb das die sozialdemokratische Fraktion auch tun wird. (Beifall bei der SPÖ und bei Bundesräten der ÖVP.)
14.27
Vizepräsident Dr. Milan Linzer:
Weiters zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Dr. Günther Hummer. Ich erteile es ihm. – Er ist nicht anwesend.Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite